Netzbetreiber sind nach §12 EnFG i. V .m. § 17f EnWG berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen sowie für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen als Aufschlag auf die Netzentgelte („Offshore-Netzumlage“) gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen.
Zum einen basiert die Offshore-Netzumlage (ON-Umlage) sowohl auf den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks sowie aus Kostenbestandteilen aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen für das Jahr 2027, als auch auf den von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Prognosewerten der Letztverbräuche. Zum anderen umfasst die Ermittlung der Umlage auch den aus der Jahresabrechnung 2025 (auf Basis vorliegender WP-Bescheinigungen) resultierenden Nachholbetrag.
In Zusammenfassung der o. g. Daten ergibt sich ab dem 01.01.2027 eine Offshore-Netzumlage in Höhe von 1,143 ct/kWh für nicht privilegierte Letztverbräuche.