Wie wird eine „Nutzen statt Abregeln“-Aktivierung vergütet?
Durch eine Teilnahme am Mechanismus nach § 13k EnWG erhalten Teilnehmer keinen kostenlosen Strom vom ÜNB. Stattdessen beschaffen sie die ihnen zugeteilten Abregelungsstrommengen zunächst eigenständig, beispielsweise über den Day-Ahead-Markt oder über anderweitige Stromlieferverträge (bspw. PPAs). Die dabei anfallenden Strombeschaffungskosten werden zunächst vom Teilnehmer getragen.
Nach erfolgreicher Aktivierung und dem Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs innerhalb der vom ÜNB vorgegebenen Zeiträume erfolgt im Folgemonat eine finanzielle Erstattung und eine (ggf. begrenzte) Kompensation der Stromnebenkosten durch den ÜNB. Grundlage hierfür ist die am Vortag zugeteilte, bestätigte und tatsächlich gemessene Verbrauchsmenge.
Die Erstattung der Strombeschaffungskosten erfolgt über eine Differenzpreisvergütung („finanzielle Erstattung“). Diese berechnet sich aus der Differenz zwischen dem in der jeweiligen Viertelstunde geltenden Day-Ahead-Preis und dem Gebotspreis des Teilnehmers (für wettbewerbliche Ausschreibungen ab dem 01.10.2026) beziehungsweise dem festgelegten 13k-Preis (während der Erprobungsphase bis einschließlich 30.09.2026). Dadurch können sich die effektiven Strombeschaffungskosten für die zugeteilten Strommengen deutlich reduzieren.
Zusätzlich können Stromnebenkosten teilweise kompensiert werden. Hierzu zählen variable Bestandteile wie Netzentgelte, Umlagen, Konzessionsabgaben und Stromsteuer sowie fixe Bestandteile, wie Leistungspreise für die Netznutzung. Die individuelle Höhe der möglichen Kompensation wird den Teilnehmern vor Beginn der Teilnahme für das jeweilige Kalenderjahr mitgeteilt. In den meisten Fällen ist eine vollständige Kompensation der Stromnebenkosten für die zugeteilten Strommengen möglich.
Ein vereinfachtes Beispiel in einer fiktiven Viertelstunde:
- Zugeteilte Strommenge: 10 MWh
- Day-Ahead-Preis: 100 €/MWh
- Gebotspreis: 30 €/MWh
- Stromnebenkosten: 150 €/MWh
Schritt 1 – Die Kosten für die Strombeschaffung + Stromnebenkosten (Netzentgelte, Umlagen, Stromsteuer) werden initial durch den Teilnehmer getragen:
10 MWh x (100 + 150) €/MWh = 2.500 €
Schritt 2 – Durch den ÜNB erfolgt im Folgemonat eine Vergütung in Form einer finanziellen Erstattung + Stromnebenkosten-Kompensation:
10 MWh x ((100 €/MWh – 30 €/MWh) + 150 €/MWh) = 2.200 €
Schritt 3 – Effektive Stromkosten:
2.500 € - 2.200 € = 300 €
Details zum Vergütungsrahmen finden Sie in den entsprechenden Vertragsunterlagen.
Ist der Gebotspreis in irgendeiner Art begrenzt?
Ja. Der Gebotspreis wird vom Teilnehmer für jede Entlastungsanlage bzw. Entlastungsanlagengruppe jeweils mit einem Vorlauf von einem Monat für einen Kalendermonat festgelegt. Dieser darf den von den ÜNB vorgegebenen Mindestpreis nicht unterschreiten. Der Mindestpreis definiert die Untergrenze für den Gebotspreis, wird kalenderjährlich durch die ÜNB festgelegt und liegt derzeit im Bereich von 20 bis 25 €/MWh. Den aktuell für das Kalenderjahr geltende Mindestpreis finden Sie hier: Vergütungsparameter
Was passiert, wenn der Day-Ahead-Preis niedriger als der Gebotspreis ist?
In diesem Fall wird dem Teilnehmer keine finanzielle Erstattung gezahlt. Der Teilnehmer muss jedoch auch nichts zurückzahlen.
Warum liegt der Mindestpreis bei 20-25 €/MWh und nicht etwa bei 0 €/MWh?
Der Gesetzestext schreibt vor, dass die Vergütung auf die alternativ entstehenden Redispatch-Kosten zu begrenzen ist (§ 13k Abs. 6 Nr. 4 EnWG). Um dies zu gewährleisten und gleichzeitig eine Teilnahme sämtlicher Anlagentypen durch eine Kompensation der Stromnebenkosten zu ermöglichen wird u.a. ein Mindestpreis für die Gebotsabgabe vorgegeben. Ein niedrigerer Mindestpreis würde die mögliche Stromnebenkosten-Kompensation derart kürzen, dass ggf. eine Teilnahme von Segment 1 nicht mehr möglich bzw. wirtschaftlich wäre.
Details zum Vergütungsrahmen und insbesondere zur Mindestpreis-Definition können Sie hier einsehen: Umsetzungskonzept.
In den Ausschreibungszeitfenstern ist aufgrund der erhöhten EE-Einspeisung der Day-Ahead-Preis immer <= 0, dann wird ja nie etwas vergütet.
Nein. Eine Auswertung der ÜNB der Ausschreibungszeitfenster seit Beginn der Ausschreibungen am 01.10.2024 bis 31.03.2026 und der dazugehörigen Day-Ahead-Preise hat ergeben, dass in >75% der Viertelstunden der Day-Ahead-Preis über 20 €/MWh lag. Im Durchschnitt lag der Day-Ahead-Preis innerhalb der Ausschreibungszeitfenster in diesem Zeitraum bei ca. 60 €/MWh.
Auch in diesen Fällen (finanzielle Erstattung = 0) ist der Stromverbrauch wirtschaftlich, da der Day-Ahead-Preis bereits unterhalb des individuellen Gebotspreises liegt und zusätzlich eine (in nahezu allen Fällen vollständige) Kompensation der Stromnebenkosten erfolgt.
Der Mindestpreis ist zu hoch für Wasserstoffelektrolyseure.
Die ÜNB gehen davon aus, dass der Mindestpreis von derzeit 20 bis 25 €/MWh die Wirtschaftlichkeit von Wasserstoffelektrolyseuren grundsätzlich nicht beeinträchtigt, da die für RFNBO-konformen Wasserstoff erforderlichen erneuerbaren Stromlieferverträge derzeit typischerweise auf einem höheren Preisniveau liegen.
Die ÜNB gehen davon aus, dass Wasserstoffelektrolyseure die Produktion von grünem erneuerbarem Wasserstoff gem. den RFNBO-Anforderungen des delegierten Rechtsakt zu RED II Art. 27 und der deutschen Umsetzung in der 37. BImSchV anstreben. Hieraus resultiert, dass die Elektrolyseure langfristige Festpreis-PPAs mit erneuerbaren Energiequellen abschließen müssen, deren Preisniveau – abhängig von Technologie und Vertragsstruktur – derzeit in einer indikativen Bandbreite von 50-85 EUR/MWh liegen (https://www.pv-magazine.com/2026/02/09/solar-wind-ppa-prices-continue-to-fall-in-europe/). Demzufolge liegt der Mindestpreis unter den aktuellen Marktbedingungen deutlich unter dieser Bandbreite, sodass eine zum PPA ergänzende Strombeschaffung über den 13k-Mechanismus finanziell attraktiv erscheint. Ebenfalls gehen die ÜNB davon aus, dass die Ausschreibungszeitfenster gemäß § 13k EnWG in wesentlichen Teilen mit den ohnehin geplanten und durch den PPA eher windgeprägten Produktionszeiten von Wasserstoffelektrolyseuren überlappen. Insofern wird davon ausgegangen, dass ein Angebot von Leistung und der Einsatz im Rahmen 13k-Instruments in der Regel keine zusätzlichen Anforderungen an die Betriebsweise des Elektrolyseurs stellt. Darüber hinaus können die, während eines 13k-Ausschreibungszeitfensters produzierten, Wasserstoffmengen gem. 37. BImSchV als erneuerbar deklarieret werden, was die wirtschaftliche Attraktivität weiter erhöhen kann.
Werden Stromnebenkosten wie Netzentgelte kompensiert?
Ja. Dies umfasst Netzentgelte, Umlagen, Konzessionsabgaben und Stromsteuer. Dabei werden sowohl variable als auch fixe Kosten kompensiert. Diese Kompensation ist jedoch begrenzt, um sicherzustellen, dass „Nutzen statt Abregeln“ nicht teurer ist als alternativ entstehenden Redispatch-Kosten. Die individuelle Kompensationsgrenze wird den Teilnehmern vor Beginn der Teilnahme für das jeweilige Kalenderjahr mitgeteilt. In den meisten Fällen ist eine vollständige Kompensation der Stromnebenkosten für die zugeteilten Strommengen möglich.
Ist eine Kompensation der fixen Stromnebenkosten bei saisonal verfügbaren Anlagen möglich?
Grundsätzlich ja. Soweit genug „Nutzen statt Abregeln“-Aktivierungsstunden über den Zeitraum trotz der saisonalen Verfügbarkeit gegeben sind, ist eine (ggf. partielle) Kompensation der Leistungskomponente der Netznutzungsentgelte möglich.
Gilt der zugeteilte Abregelungsstrom als grün?
Bei der Zuteilung von Abregelungsstrommengen werden dem Teilnehmer keine Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 42 EnWG zugestellt. In bestimmten Fällen können jedoch die mit den zugeteilten Abregelungsstrommengen produzierten Erzeugnisse als grün gekennzeichnet werden:
- Der Wasserstoff, der anhand von „Nutzen statt Abregeln“-Strom erzeugt wird, gilt nach § 9 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen als grün.
- Gemäß § 16 der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung könnten für die aus „Nutzen statt Abregeln“-Strom produzierte Wärme künftig Herkunftsnachweise für Wärme zugestellt werden. Eine eindeutige Regelung liegt jedoch noch nicht vor.
Informationen zum Status der Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien vom Umweltbundesamt sind hier zu finden: https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/nachweissysteme-fuer-energie-klimaschutz
Derzeit ist noch kein Register für Gas- und Wärme-Herkunftsnachweise vom Umweltbundesamt verfügbar (Status Juni 2026).
Welche Daten werden für die Abrechnung benötigt?
Folgende Daten werden für die Abrechnung verwendet:
- Die individuellen Stromnebenkosten: Sie werden im Rahmen der Abstimmung zu der Stromnebenkostenkompensation im Vorfeld im Rahmen der Präqualifikation erfasst.
- Die Daten aus dem operativen Prozess, insbesondere die zugeteilten und bestätigten Abregelungsstrommengen.
- Die Zählwerte: Mit der Unterzeichnung des Rahmenvertrags erteilt der Teilnehmer dem ÜNB die Einwilligung, die ihm nach dem Messstellenbetriebsgesetz übermittelten Zählwerte zu Abrechnungs- und Kontrollzwecken zu nutzen.