Bericht der deutschen Übertragungsnetzbetreiber zur verfügbaren gebotszonenüberschreitenden Kapazität gemäß Artikel 15 Absatz 4 Strommarktverordnung (EU) 2019/943
Bayreuth, Berlin, Dortmund, Stuttgart
Die verfügbare Übertragungskapazität für den gebotszonenüberschreitenden Stromhandel ist eine wichtige Kenngröße für die Integration der Europäischen Strommärkte. Die EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung schreibt vor, dass mindestens 70% der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität (Net Transfer Capacity Ansatz) bzw. eines kritischen Netzelements (Flow-Based Market Coupling Ansatz) dem europäischen zonenüberschreitenden Stromhandel zur Verfügung gestellt werden müssen.
Deutschland plant mittels der im "Aktionsplan Gebotszone" beschriebenen Maßnahmen dieses 70% Ziel bis zum 31.12.2025 zu erreichen. Bis dahin erhöht sich der Mindestwert für die Kapazität für den gebotszonenüberschreitenden Stromhandel über eine lineare Verlaufskurve jährlich zum 1. Januar ausgehend vom Niveau vor 2020.
Die Einhaltung der jährlich geltenden Mindestwerte wird von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern auf Grundlage einer von der Bundesnetzagentur auf Basis der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung definierten Berechnungsmethodik überprüft.
Nach Art. 15 der EU- Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung sind betroffenen Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet, die Ergebnisse dieser Überprüfung in einem jährlichen Bericht festzuhalten. Die Berichte werden von der Bundesnetzagentur genehmigt und veröffentlicht.
Mit der darüberhinausgehenden Veröffentlichung des Berichts auf netztransparenz.de möchten die Übertragungsnetzbetreiber der interessierten Öffentlichkeit einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Kapazitäten für den gebotszonenüberschreitenden europäischen Stromhandel geben. Alle bisher veröffentlichten Berichte finden Sie unten auf dieser Seite.