Die Systemdienstleistung „Nutzen statt Abregeln“ nach § 13k EnWG kann seit dem 1. April 2025 nicht nur von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB), sondern auch von den Verteilnetzbetreibern (VNB) zur Vermeidung von Engpass-bedingten EE-Abregelungen in eigenständigen VNB-Entlastungsregionen angewendet werden. Dies ist möglich, sofern die Anforderungen gemäß § 13k Abs. 8 EnWG erfüllt sind und Abstimmungen mit den ÜNB erfolgt sind.
Die wesentlichen Voraussetzungen gemäß § 13k Abs. 8 EnWG sind dabei:
- Der VNB muss ein Netz mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt betreiben, an dem mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
- Der VNB darf nicht mit einem Betreiber einer Entlastungsanlage bzw. einem Aggregator von zuschaltbaren Lasten für die Teilnahme an § 13k EnWG oder mit einer Anlage nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verbunden sein.
- Die Höhe der Wirkleistungsreduzierung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 13a Absatz 1, deren Ursache im eigenen Elektrizitätsverteilernetz lag, muss in den letzten zwei Kalenderjahren bei mindestens jeweils 100.000 Megawattstunden gelegen haben.
- Der VNB muss in der Lage sein, geeignete Erzeugungs- und Abregelungsprognosen vorzunehmen.
- Die durch den VNB bestimmte Entlastungsregion darf keine geographische Überschneidung mit einer Entlastungsregion aufweisen, die durch einen ÜNB bestimmt wurde.
- Die weiteren Anforderungen gem. § 13k Abs. 2 bis 7 EnWG sind entsprechend anzuwenden.
Um eine erste Umsetzung ab dem 1. April 2025 ermöglichen zu können, haben die ÜNB frühzeitig um schriftliche Interessenbekundung von VNB gebeten, die vorstehenden Anforderungen erfüllen und eine Entlastungsregion nach § 13k EnWG ausweisen möchten.
Interessensbekundungen von VNB, die vorstehenden Anforderungen erfüllen, sind weiterhin möglich.
Die VNB füllen hierzu bitte das folgende Kontaktformular aus und wählen das Thema „Nutzen statt Abregeln“ aus.
Geben Sie dabei bitte folgende initiale Informationen an:
- Unternehmensname des VNB inkl. Kontaktperson
- Spannungsebene des Netzbetriebs
- Anzahl der (un)mittelbaren Kundenanschlüsse
- EEG-Abregelungsmengen und Anzahl EEG-Abregelungsstunden in den letzten zwei Kalenderjahren
- Wo könnte § 13k EnWG in Ihrem VNB Netzgebiet Anwendung finden?
- Welche Granularität der Bedarfe wird gesehen (große oder kleine Regionen)?
- Wieviel Aktivierungsstunden wären in der Entlastungsregion zu erwarten?
- Bitte benennen Sie soweit vorhanden potenzielle Teilnehmer oder bestehende Anfragen von Interessensträgern.
Zwischen ÜNB, VNB und BNetzA ist vereinbart, dass bei Interessenbekundung eine gesonderte Anlage zum Umsetzungskonzept für die Anwendung im Verteilnetz zwischen ÜNB und VNB gemeinschaftlich erstellt wird. Damit kann ein Standard für eine diskriminierungsfreie Umsetzung auch im Verteilnetz gemäß §13k Absatz 8 EnWG in Abstimmung mit der BNetzA geschaffen werden. Für die Umsetzung ist ein Vorlauf von mind. 6 Monaten einzuplanen.