ÜNB-Umsetzungskonzept

Gemäß § 13k Abs. 6 EnWG "Nutzen statt Abregeln" sind die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) dazu verpflichtet, ein Umsetzungskonzept bis zum 1. April 2024 zu entwickeln. Dieses Konzept soll die wesentlichen Rahmenbedingungen für dieses Instrument definieren.

Die ÜNB haben unter Einbeziehung der relevanten Stakeholder das Umsetzungskonzept fristgerecht erarbeitet und der Bundesnetzagentur (BNetzA) gem. § 13k Abs. 7 EnWG zur Prüfung übergeben. Die Prüfung ist von der BNetzA mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass das vorgelegte Umsetzungskonzept für die Erprobungsphase in seiner konkreten Ausgestaltung dazu geeignet ist, die Abregelung von Strom aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv zu reduzieren und die Netz- und Systemsicherheit nicht zu beeinträchtigen. Es gibt keine inhaltlichen Beanstandungen.

Umsetzungskonzept für das Zielmodell

Am 1. Oktober 2026 tritt, nach Abschluss der zweijährigen Erprobungsphase, das Zielmodell des Instruments „Nutzen statt Abregeln“ gemäß § 13k EnWG in Kraft. Dazu wurden die Erkenntnisse aus der Erprobungsphase in das neue Umsetzungskonzept v2.0 aufgenommen. Die Anpassungen beinhalten redaktionelle Korrekturen, die Einarbeitung des Ausschreibungsdesigns und Anpassung des Vergütungsrahmens unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Erprobungsphase und ein Update der Entlastungsregionen.

Die ÜNB haben unter Einbeziehung der relevanten Stakeholder das Umsetzungskonzept fristgerecht überarbeitet und der Bundesnetzagentur (BNetzA) gem. § 13k Abs. 7 EnWG zur Prüfung übergeben. Die Prüfung ist von der BNetzA mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass das vorgelegte Umsetzungskonzept für die Zielphase in seiner konkreten Ausgestaltung dazu geeignet ist, die Abregelung von Strom aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv zu reduzieren und die Netz- und Systemsicherheit nicht zu beeinträchtigen. Es gibt keine inhaltlichen Beanstandungen.

Die daraus folgenden notwendigen Anpassungen in den Vertragsunterlagen werden zum 1. Juli 2026 veröffentlicht.

Das derzeitige Umsetzungskonzept ist nur für  den Zeitraum der Erprobungsphase (vom 01.10.2024 bis 30.09.2026 gem. § 13k Abs. 1 EnWG) gültig.

Das Umsetzungskonzept ist unter bestmöglicher Einbindung und Mitwirkung der relevanten Stakeholder erstellt worden. Die ÜNB haben sich bei der Erstellung des Konzepts nicht auf die Minimalanforderungen des § 13k EnWG zurückgezogen, sondern sind aktiv auf die Branche zugegangen, um relevante Perspektiven zum Thema zu erfahren. Diese sind bei der Erstellung des Umsetzungskonzepts mit eingeflossen, um einen bestmöglichen Rahmen für eine erfolgreiche Umsetzung zu schaffen.

Darüber hinaus haben die ÜNB Frontier Economics Ltd. damit beauftragt, den von ihnen vorgeschlagenen Vergütungsrahmen in einem Gutachten zu überprüfen. Dabei kam Frontier Economics Ltd. zu dem Ergebnis, dass das vorgelegte Konzept im Einklang mit den Zielen des § 13k EnWG steht und ökonomische, sowie energiewirtschaftliche Aspekte angemessen berücksichtigt werden.

Um potenziellen Teilnehmern die Möglichkeit zu bieten, ihren Business Case für eine Teilnahme zu bewerten, steht nachfolgend ein Template zum Download bereit. Mit dem Template lassen sich die im Vergütungsrahmen des ÜNB-Umsetzungskonzepts beschriebene Ermittlung der individuellen SNK-Kompensation eigenständig durchführen.

Bitte beachten Sie, dass dieses Template lediglich als Hilfestellung dient und deshalb unverbindlich und ohne Gewähr bereitgestellt wird. 

Geringfügige Anpassungen des Umsetzungskonzepts auf Basis operativer Umsetzungserkenntnisse 

Gemäß dem Erprobungscharakter passen die 4ÜNB das Umsetzungskonzept zu § 13k EnWG nach Prüfung durch die Bundesnetzagentur geringfügig an. Die Anpassungen wurden im Umsetzungskonzept v1.1 festgehalten, welches ab dem 01.01.2025 in Kraft tritt. Die Anpassungen beinhalten redaktionelle Korrekturen sowie eine Änderung des für die Erprobungsphase gültigen Vergütungsrahmens (Teil 2: SNK-Kompensation). Hierbei handelt es sich um die Berechnung der möglichen SNKf-Kompensation (fixe SNK-Kompensationskomponente bei unterjähriger Teilnahme, d. h. Teilnahme während eines laufenden 13k-Zeitraums in der Erprobungsphase). Konkret wird der Passus „bezogen auf die Teilnahmeperiode ab Registrierung bis zum Ende des Zeitraums“ durch „bezogen auf den Anwendungszeitraum der Leistungspreiskomponente der Netznutzungsentgelte (Jahr oder Monat)“ ersetzt. Die Anpassung behebt eine nicht beabsichtigte Benachteiligung von Teilnehmern bei einer Teilnahme während eines laufenden 13k-Zeitraums in der Erprobungsphase (unterjährige Teilnahme). Hierdurch wird die Wirkung des Instruments bei unterjähriger Teilnahme erhöht. Der gesamtwirtschaftliche Nutzen und kostensenkende Effekt gegenüber Redispatch-Maßnahmen (vgl. § 13k Abs. 6 Nr. 4 EnWG) wird dabei weiterhin gewährleistet.                    

Folgende Dateien/Dokumente wurden dafür angepasst::          

• Redaktionelle Anpassungen:

Umsetzungskonzept v1.1: S. 10, 12 und 41 

Mustervertrag/PQ-Bedingungen:

▪ NsA_PQ-Bedingungen_Hauptdokument: S. 1 und 5

▪ NsA_PQ-Bedinungen_Anlage 4_Antragsformular: S. 1 

• Anpassungen des Vergütungsrahmens:

Umsetzungskonzept v1.1: S. 37, 49 und 50 

Mustervertrag/Vergütungsrahmen:

▪ NsA_Vergütungsrahmen_Hauptdokument: S. 6, 7 und 8

▪ NsA_Vergütungsrahmen_Anlage 2_Rückmeldung SNK-Kompensation: S. 6 und 7 

Berechnungstemplate

Die Anpassungen treten ab dem 01.01.2025 in Kraft.

Für weiterführende Fragen, Anregungen oder Rückmeldungen kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular und wählen sie das Thema „Nutzen statt Abregeln“ aus.