Tabellarische Übersicht der Fälle nach § 7 KWKG
Gesetzestext § 7 Abs. 5 KWKG: „Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt.“
Legende:
* Vergütungsanspruch "Ja" bedeutet, dass für diese Stunde eine Vergütung gewährt wird.
* Vergütungsanspruch "Nein" bedeutet, dass für diese Stunde keine Vergütung gewährt wird.
* Angaben für den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2015 sind nicht abrechnungsrelevant und dienen nur zur Information.