Aufschlag für besondere Netznutzung 2026

Mindereinnahmen durch ein verringertes Netzentgelt (§19 StromNEV) sowie Mehrkosten der VNB für die Integration der EE-Anlagen werden als Aufschlag auf Netzentgelte umgelegt. Hier finden Sie die für 2026 maßgeblichen Aufschläge für besondere Netznutzung.


Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Ebenso sieht § 118 Abs. 6 S. 9 EnWG eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang u. a. von Anlagen, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen, vor. Entsprechend der BNetzA-Festlegung BK8-24-001-A können zudem Verteilnetzbetreiber, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich nach den Bestimmungen der Festlegung für die hierfür entstandenen Mehrkosten erhalten. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus der Netzentgeltfreistellung der vorgenannten Anlagen bzw. aus individuellen Netzentgelten sowie gem. BNetzA-Festlegung resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die hieraus insgesamt resultierenden Kosten werden gem. Tz. 7 BK8-24-001-A als Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.

Die Ermittlung für 2026 erfolgte auf Basis der Prognosen der Netzbetreiber über die zu erwartenden entgangenen Erlöse, der von den Netzbetreibern gemeldeten Wälzungsbeträge gem. BK8-24-001-A sowie der Letztverbräuche für 2026 einschließlich der Verrechnung einer Nachholung aus der Jahresabrechnung der § 19 StromNEV-Umlage auf Basis der Wirtschaftsprüfertestate für das Jahr 2024.

Wichtiger Hinweis: Die vorläufigen Übertragungsnetzentgelte für 2026 wurden unter Berücksichtigung eines Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten ermittelt. Diese finden Eingang in die Kalkulation der Netzentgelte auf unterlagerten Netzebenen und haben damit unmittelbaren Einfluss auf die Ermittlung der entgangenen Erlöse nach § 19 StromNEV. Dieser Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro wurde von der Bundesregierung beschlossen und soll aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert sowie gesetzlich im neuen § 24c EnWG verankert werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung steht die Verabschiedung des Gesetzes für den Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für 2026 noch aus. Daher sind die vorläufigen Netzentgelte und damit auch der Aufschlag für besondere Netznutzung unter dem Vorbehalt veröffentlicht, dass die gesetzliche Regelung im parlamentarischen Verfahren verabschiedet wird. Sollte bis zum 05.12.2025 keine Rechtssicherheit bestehen, ist davon auszugehen, dass sich die endgültigen bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sowie der Aufschlag für besondere Netznutzung für 2026 entsprechend erhöhen werden.

In Zusammenfassung der o.g. Daten ergibt sich ab dem 01.01.2026 der nachfolgende Aufschlag für besondere Netznutzung je Letztverbrauchergruppe

JahrLV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'LV Gruppe nach § 21 EnFG
20261,559 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh0,000 ct/kWh

Die nachfolgenden Definitionen der Letztverbrauchergruppen weisen die laut Gesetz maximalen Umlagesätze aus. Diese Umlagesätze dürfen nicht überschritten werden. Es ist aber durchaus möglich, dass sich im Rahmen der Prognoseermittlung eine geringere Umlage für das jeweilige Jahr ergibt. Durch Nachholungen aus der Jahresabrechnung der Vorjahre kann sich jedoch auch eine höhere oder geringere Gesamtumlage (Summe aus Prognoseumlage und Nachholungsumlage) ergeben.

Letztverbrauchsgruppen nach § 19 StromNEV i.V.m. §§ 26, 28 und 30 KWKG* bzw. nach § 21 EnFG

*: KWKG vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert wurde

Letztverbrauchergruppe A‘:

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.

Letztverbrauchergruppe B‘:

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge.

Letztverbrauchergruppe C‘:

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge.

Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG:

Strommengen von Letztverbrauchern, die eine Privilegierung nach § 21 Abs. 1-5 EnFG (Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas) in Anspruch nehmen.

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