Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher (LV) ein individuelles geringeres Netzentgelt beantragen, wenn wenn ihr Verbrauchsverhalten den Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV entspricht.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die aus diesem Grund entgangenen Erlöse nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander ausgleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Die deutschen ÜNB veröffentlichen jährlich zum 25. Oktober die Prognose und die Berechnung der Umlage nach § 19 StromNEV auf die Letztverbräuche für das jeweilige Folgejahr.
Die nachfolgende Darstellung zeigt die Entwicklung der § 19 StromNEV-Umlage in den vergangenen Jahren.
Jahr;Entwicklung der §19 StromNEV-Umlage 2015;0,227 2016;0,378 2017;0,388 2018;0,37 2019;0,305 2020;0,358 2021;0,432 2022;0,437 2023;0,417 2024;0,403
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