Umlage nach § 18 AbLaV für das Jahr 2020

Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). 

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind nach § 18 AbLaV verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) in der jeweils geltenden Fassung. Die unten genannte Umlage findet auf den gesamten Letztverbrauch je Abnahmestelle Anwendung.

Die Umlage für abschaltbare Lasten wird seit dem 01.01.2014 von Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern erhoben. Die Berechnung der Umlage für 2020 erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für 2020 einschließlich der Verrechnung einer Nachholung aus der Jahresabrechnung 2018 inkl. Zinsen. Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt. 

In Zusammenfassung der o.g. Daten ergibt sich für das Jahr 2020 eine AbLaV-Umlage in Höhe von 0,007 ct/kWh auf die nicht privilegierten Letztverbräuche. 

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Ermittlung der Umlage für abschaltbare Lasten (§ 18 AbLaV i.V.m. §§ 26, 28 und 30 KWKG) in 2020 auf Netzentgelte für Strommengen des gesamten Letztverbraucherabsatzes je Abnahmestelle