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Abzugsbetrag 2022

Gemäß § 53 Abs. 2 EEG ist für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung geltend gemacht wird, ab dem Jahr 2022 der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der EEV ermittelt haben.

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen gemäß den Bestimmungen des § 3a EEV i. V. m. § 3 EEV. Sie sind gemäß § 5a EEV verpflichtet, den Abzugsbetrag bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres für das folgende Jahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Der Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen beträgt für das Jahr 2022 0,184 ct/kWh.

Die Ermittlung des Abzugsbetrags erfolgte in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur, welche den gesetzlichen Auftrag hat, die Einhaltung der Vorgaben der EEV zu überwachen. Die für die Berechnung notwendigen Werte der Einspeisung aus ausgeförderten Anlagen 2022 wurden im Auftrag der vier Übertragungsnetzbetreiber von einem unabhängigen Gutachter ermittelt.

Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung des Abzugsbetrags 2022 stehen nachfolgend zum Download bereit.