Gemäß der §§ 26a und 26b des KWKG sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verpflichtet, die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 25. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Die Jahresabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre werden bei der Ermittlung der KWKG-Umlage entsprechend berücksichtigt.
Mit den Einnahmen aus der KWKG-Umlage werden die entsprechenden Kosten aus der Förderung von Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken gedeckt.
Die nachfolgende Darstellung zeigt die Entwicklung der KWKG-Umlage in den vergangenen Jahren.
Jahr;Entwicklung der KWKG-Umlage bzw. des KWK-Aufschlags 2015;0,254 2016;0,445 2017;0,438 2018;0,345 2019;0,28 2020;0,226 2021;0,254 2022;0,378 2023;0,357 2024;0,275