§ 19 StromNEV-Umlage 2023

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBI. I S. 1237) geändert worden ist, können  Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Ebenso sieht das Energiewirtschaftsgesetz (§ 118 Abs. 6 S. 9 EnWG) eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang u. a. von Anlagen, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen, vor.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus der Netzentgeltfreistellung der vorgenannten Anlagen bzw. aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen (VNB) zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle  Letztverbraucher (LV) umgelegt.

Die § 19 StromNEV-Umlage für 2023 wurde ab dem 01.01.2023 von  Letztverbrauchern erhoben. Die Ermittlung der Umlage für 2023 erfolgte auf Basis der Prognosen der Netzbetreiber über die zu erwartenden entgangenen Erlöse sowie die Letztverbräuche für 2023 einschließlich der Verrechnung einer Nachholung aus der Jahresabrechnung auf Basis der Wirtschaftsprüfertestate für das Jahr 2021.

In Zusammenfassung der o.g. Daten ergibt sich ab dem 01.01.2023 die nachfolgende § 19 StromNEV-Umlage je Letztverbrauchergruppe:

JahrLV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'Stromspeicher nach § 27b KWKG
20230,417 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh0,000 ct/kWh

Die nachfolgenden Definitionen der Letztverbrauchergruppen weisen die laut Gesetz maximalen Umlagesätze aus. Diese Umlagesätze dürfen nicht überschritten werden. Es ist aber durchaus möglich, dass sich im Rahmen der Prognoseermittlung eine geringere Umlage für das jeweilige Jahr ergibt. Durch Nachholungen aus der Jahresabrechnung der Vorjahre kann sich jedoch auch eine höhere oder geringere Gesamtumlage (Summe aus Prognoseumlage und Nachholungsumlage) ergeben. 

Letztverbrauchsgruppen

Die folgenden Letztverbrauchsgruppen definieren sich nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung in Verbindung mit den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert wurde.

Letztverbrauchergruppe A‘:

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.

Letztverbrauchergruppe B‘:

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge.

Letztverbrauchergruppe C‘:

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge.