Korrektur der Jahresendabrechnung
Nach § 31 Abs. 1 Nummer 1 lit. b) StromPBG können nach der Endabrechnung nach § 12, jeweils bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge den ÜNB mitgeteilt werden. Somit ist eine Korrektur der Endabrechnungen zum 31.05.2026 bei den ÜNB möglich.
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Korrektur ist nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nummer 1 lit. b) StromPBG, dass eine Endabrechnung fristgerecht in 2024 oder 2025 eingereicht wurde, die korrigiert werden kann. Wurde bisher keine Endabrechnung eingereicht, ist eine Korrektur nicht möglich.
Inhalt der Korrekturmeldung
Die Korrektur erfolgt im Rahmen einer Differenzmeldung zum testierten Endabrechnungswert. Dabei hat eine Aufteilung auf die Entlastungskategorien gem. § 5 Abs. 2 StromPBG zu erfolgen. Für genauere Informationen zur Korrekturmeldung kontaktieren Sie bitte Ihren regelzonenverantwortlichen ÜNB.
Erstellung eines Prüfungshinweises
Grundsätzlich ist die Erbringung eines Prüfungshinweises nach § 34 StromPBG auch im Rahmen des Korrekturprozesses verpflichtend. Ausgenommen von dieser Pflicht sind folgende Fallkonstellationen:
- Fall a): Im Falle von weiteren Auszahlungen, die einen Schwellwert von 100 EUR nicht überschreiten, kann von einer weiteren Testierung abgesehen werden.
- Fall b): Im Falle von Rückzahlungen an den ÜNB, die einen Schwellwert von 5.000 EUR nicht überschreiten, kann von einer weiteren Testierung abgesehen werden.
Fristen
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StromPBG haben Korrekturen spätestens bis zum 31.05.2026 in Verbindung mit einem Testat beim ÜNB einzugehen. Gerne können Sie Ihre Korrekturmeldung schon vor dem 31.05.2026 einreichen. Verspätete Meldungen können nicht berücksichtigt werden.
Die Abrechnung erfolgt zum 17.08.2026, die Wertstellung für Rückzahlungen erfolgt zum 31.08.2026, die Wertstellung für weitere Auszahlungen erfolgt zum 15.09.2026.
Der beschriebene Prozess wurde mit den zuständigen Behörden abgestimmt.