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FAQ-LISTE ZU VERÖFFENTLICHUNGEN AUF NETZTRANSPARENZ.DE

Besteht ein fester Termin für die Veröffentlichung der Marktwerte?

Die Veröffentlichung der Marktwerte erfolgt bis zum Ablauf des 10. Werktags des Folgemonats nach EEG, Anlage 1 Nr. 3.2. Mit Rücksichtnahme auf mögliche Nachfolgeprozesse sind wir bemüht, die Marktwerte bereits bis zum dritten Werktag des Folgemonats zu veröffentlichen.

Wie werden die Marktwerte von den ÜNB ermittelt?

Die Berechnung der Marktwerte ist durch die Vorgaben der Anlage 1 des EEG eindeutig festgelegt. Die ermittelten Marktwerte werden von den Experten der vier ÜNB eingehend geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben. Identische Marktwerte sind kein Fehler sondern ein statistischer Sonderfall.

Besteht die Möglichkeit eines (automatisierten) Downloads der Marktwerte?

Eine automatisierte Downloadmöglichkeit der Marktwerte können wir leider nicht anbieten. Die Marktwerte lassen sich jedoch als csv-Datei unter https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte herunterladen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eines Downloads im Excelformat unter gleichem Link auf der Seite ganz unten.

Wann wird der Jahresmarktwert Solar MW veröffentlicht?

Der Jahresmarktwert Solar MW wird für das jeweilige Jahr im Januar des Folgejahres entsprechend der Berechnung nach § 73 Abs. 3 EEG ermittelt und veröffentlicht.

Wieso besteht eine Differenz zwischen den Werten für die Hochrechnung Windenergie auf netztransparenz.de/Menüpunkt „Marktprämie“ und den Werten zur Windenergie auf anderen Plattformen?

Bei der Veröffentlichung der Online-Hochrechnung der Istwerte für Windenergie Onshore handelt es sich bei den Daten der Jahre bis einschließlich 2014 um die gesamten bundesweit erzeugten und durch die ÜNB oder durch Direktvermarkter vermarkteten Stromeinspeisungen. Bei den Daten ab Januar 2015 wird an dieser Stelle die Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 EEG veröffentlicht. Reduzierungen der Einspeiseleistungen von der Hochrechnung zugrundeliegenden Anlagen sind bei der Hochrechnung entsprechend nicht berücksichtigt. Ein Vergleich mit den Zahlen vor 2015 oder ein Vergleich mit Werten auf anderen Plattformen ist daher nur eingeschränkt und unter Beachtung der unterschiedlichen Berechnungsvorgaben aus dem jeweils zugrundeliegenden EEG möglich.

Gibt es zur Berechnungsmethodik der Marktprämienhochrechnungen noch nähere Informationen von Seiten der ÜNBs?

Die ÜNB berechnen die Online-Hochrechnungen gemäß Nr. 5.1 aus Anlage 1 zum EEG aus einer repräsentativen Anzahl an gemessenen Referenzanlagen. Reduzierungen der Einspeiseleistungen von der Hochrechnung zugrundeliegenden Referenzanlagen sind bei der Hochrechnung entsprechend nicht berücksichtigt. Weitere Details können wir Ihnen leider aus rechtlichen Gründen nicht nennen.

Ist das Einspeiseprofil der Marktprämienhochrechnungen mit der tatsächlichen Einspeisung aller in Deutschland einspeisenden EE-Anlagen vergleichbar?

Das Einspeiseprofil der Online-Hochrechnung bildet nach Nr. 5.1 aus Anlage 1 zum EEG die Reduzierungen der Einspeiseleistungen nicht ab, d.h. es wird die Annahme getroffen, als würden die EE-Anlagen ohne Reduktion voll einspeisen. Somit entspricht das Einspeiseprofil quasi der tatsächlichen Einspeisung aller EE-Anlagen zzgl. der Reduzierungen der Einspeiseleistung.

Wieso sind keine Daten zur Höhe der EEG-Umlage vor dem Jahr 2010 hinterlegt?

Vor dem Jahr 2010 existierte noch keine EEG-Umlage. Die EEG-Kosten waren zum Teil in den Vertriebs-Strompreisen und zum Teil in den Netzentgelten enthalten (s. EEG 2004). Erst in Verbindung mit der Novellierung des EEG-Wälzungsmechanismus (Abschaffung der physikalischen Wälzung des EEG Stromes zu den Vertrieben) im Jahr 2009 und der Aus-gleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) wurde erstmals im Jahr 2009 eine EEG-Umlage ermittelt und ab 2010 erhoben. Weiteres zum EEG-Wälzungsmechanismus unter https://www.netztransparenz.de/EEG/Monatsprognosen/Profilwaelzung

Wann wird der EEG-Kontostand veröffentlicht?

Die Veröffentlichung des bundesweiten EEG-Kontostandes erfolgt monatlich bis zum Ablauf des 10. Werktags des Folgemonats nach § 3 Abs. 2 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung. Mit Rücksichtnahme auf mögliche Nachfolgeprozesse sind wir bemüht, den EEG-Kontostand bereits bis zum siebten Werktag des Folgemonats zu veröffentlichen.

Welche Besonderheiten gibt es bei den monatlich veröffentlichten EEG-Kontoständen?

Bedeutsame Besonderheiten oder Einmaleffekte, die sich auf den EEG-Kontostand auswirken, sind in einer separaten Datei zusammengefaßt und unter dem Link „Weitere Informationen zum EEG-Konto“ auf der Seite https://www.netztransparenz.de/EEG/EEG-Konten-Uebersicht abrufbar.

Wo lassen sich Informationen zu EEG-Anlagenschlüsseln finden?

Zunächst ist hierbei zwischen der Anlagennummer der BNetzA sowie dem EEG-Anlagenschlüssel zu unterscheiden. Die Anlagennummer wird von der BNetzA bei Registrierung der EEG-Anlage vergeben. Dies ist für Neuanlagen, welche nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen werden, zwingend erforderlich (s. Link BNetzA).

Der EEG-Anlagenschlüssel wird von dem Abnahme- und vergütungspflichtigen Netzbetreiber (avNB) vergeben. Weitere Informationen hierzu, inkl. der Codierungsmethode, finden Sie in der Rubrik Umsetzungshilfen zum EEG direkt auf der Netztransparenzseite (Umsetzungshilfe für Netzbetreiber) oder in der BDEW-Umsetzungshilfe zum EEG auf folgender Seite des BDEW unter der Rubrik Energie > Umsetzungshilfen EEG / KWK-G abrufbar.

Weiterhin möchten wir auf die gesetzlichen Regelungen nach § 61 EEG und §74 EEG zum Thema Eigenversorgung verweisen, die ggf. zu berücksichtigen sind.

Ist es möglich anhand der von den ÜNBs veröffentlichten Daten den Anlagentyp (z.B. PV-Freifläche) zu ermitteln?

Anhand der von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) veröffentlichten Daten ist es möglich, den Anlagentyp (z.B. PV-Freifläche) herauszufinden. Dies kann über die im Rahmen der EEG-Jahresabrechnungen auf den Internetseiten der einzelnen ÜNB veröffentlichten Bewegungsdaten erfolgen. Darin sind für jeden Anlagenschlüssel, den Sie auch in den Anlagenstammdaten wiederfinden, die Vergütungskategorie, die Menge sowie die Vergütung dargestellt. Über die Vergütungskategorie können Sie den Anlagentyp herausfiltern (z.B. Stellen 1-2 des Vergütungskategorienschlüssels: So = Solarenergie-Freiflächenanlagen).

Eine Erklärung zu den Vergütungskategorienschlüsseln finden Sie in der unter der Rubrik „Vergütungs- und Umlagekategorien“ auf dieser Seite veröffentlichten EEG-Vergütungskategorientabelle Netztransparenz > EEG > Vergütungs- und Umlagekategorien. In dieser Datei sind im Blatt „Erläuterungen“ die Vergütungskategorienschlüssels erklärt (z.B. Zeile 159/218/285 für Solar-Freifläche).

Wo und wann werden von den ÜNB die Bewegungsdaten der EE-Anlagen veröffentlicht?

Die Veröffentlichung der Bewegungsdaten erfolgt im Rahmen der EEG-Jahresabrechnung (nach 30.06. des auf die Einspeisung folgenden Jahres) auf www.netztransparenz.de unter dem Menüpunkt EEG/Jahresabrechnungen (Direkt-Link). Die Stammdaten werden zusätzlich auf den Internetseiten der einzelnen ÜNB veröffentlicht.

Besteht die Möglichkeit,  „Alt“-Daten aus EEG-Jahresabrechnungen der Vorjahre in elektronischer Form zur Verfügung gestellt zu bekommen?

Die Daten aus der EEG-Jahresabrechnung werden jährlich gemäß § 77 EEG veröffentlicht und bis zum Ende des Folgejahres vorgehalten. Eine über diese gesetzliche Anforderung hinausgehende Datenlieferung ist leider aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Wir bitten hierzu um Verständnis.

Besteht ein fester Termin für die Veröffentlichung der EEG-Anlagenstammdaten mit Angabe über die monatliche Direktvermarktung nach § 33b EEG?

Die Veröffentlichung der EEG-Anlagenstammdaten mit Angabe über die monatliche Direktvermarktung nach § 33b EEG erfolgt bis zum Ablauf des dritten Werktags des Prognosemonats, damit sichergestellt werden kann, dass alle vormonatlichen Aktualisierungen der Verteilnetzbetreiber berücksichtigt werden können.

Wie ist die Frist zur Einreichung des Wirtschaftsprüfertestates zum Nachweis der Zugehörigkeit zur KWK-Letztverbrauchergruppe C geregelt?

Eine Frist zur Einreichung des Wirtschaftsprüfertestats beim zuständigen Verteilnetzbetreiber zum Nachweis der Zugehörigkeit zur Letztverbrauchsgruppe C besteht bis zum 31. März des Jahres. Diese Frist entspricht der Branchenvereinbarung (s. hierzu Kapitel 4.2.4 der BDEW-Umsetzungshilfe zum KWKG unter Link ) und wird von allen Beteiligten seit Inkrafttreten der aktuell gültigen Regelung für die Letztverbrauchsgruppe C im KWKG umgesetzt.

Warum wurde die Offshore-Haftungsumlage in Offshore-Netzumlage umbenannt?

Bezüglich der bisherigen Offshore-Haftungsumlage treten ab 01.01.2019 gesetzliche Änderungen in Kraft. Diese Gesetzesanpassungen resultieren aus dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NeMoG), woraus u.a. Änderungen am § 17f EnWG resultieren, die am 01.01.2019 in Kraft treten. Dabei werden u.a. die Offshore-Netzanbindungskosten aus den Netzentgelten gelöst und in die Offshore-Netzumlage überführt. Aufgrund dieser „Erweiterung“ der Umlage wurde sie entsprechend umbenannt.

Bislang gab es für die Offshore-Haftungsumlage eine Differenzierung nach Letztverbrauchergruppe A, B und C. Gilt dies ab 2019 auch noch?

Nein. Bezüglich der bisherigen Offshore-Haftungsumlage treten ab 01.01.2019 gesetzliche Änderungen in Kraft. Diese Gesetzesanpassungen resultieren aus dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NeMoG), woraus u.a. Änderungen am § 17f EnWG resultieren, die am 01.01.2019 in Kraft treten. Dies führt dazu, dass die bisherige Privilegierungsregelung mit den Letztverbrauchergruppen A, B, C abgeschafft und stattdessen die Privilegierungsregelung gemäß §§ 27 bis 27c KWKG auch bei der Offshore-Netzumlage eingeführt wird.

Was ändert sich ab 2019 an der bisherigen Offshore-Haftungsumlage?

Bezüglich der bisherigen Offshore-Haftungsumlage treten ab 01.01.2019 gesetzliche Änderungen in Kraft. Diese Gesetzesanpassungen resultieren aus dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NeMoG), woraus u.a. Änderungen am § 17f EnWG resultieren, die am 01.01.2019 in Kraft treten. Danach wird u.a.
- die „Deckelung“ der Höhe der Umlage auf 0,25 ct/kWh abgeschafft,
- die Überführung der Offshore-Netzanbindungskosten aus den Netzentgelten in die Offshore-Netzumlage durchgeführt,
- die bisherige Privilegierungsregelung mit den Letztverbrauchergruppen A, B, C abgeschafft und stattdessen die o.g. Privilegierungsregelung gemäß §§ 27 bis 27c KWKG auch bei der Offshore-Netzumlage eingeführt.

Darüber hinaus wurde aus o.g. Gründen die Offshore-Haftungsumlage in Offshore-Netzumlage umbenannt.

Warum steigt die Offshore-Netzumlage im Jahr 2019 deutlich an?

Der Anstieg der Offshore-Netzumlage im Jahr 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 ist im Wesentlichen auf die Überführung der Netzanbindungskosten in die Offshore-Netzumlage zu begründen (vgl. auch Frage: „Was ändert sich ab 2019 an der bisherigen Offshore-Haftungsumlage?“). Bis einschließlich 2018 erfolgt die Refinanzierung der Offshore-Netzanbindungskosten über die Netzentgelte.

Warum wird der Maximalbetrag der Offshore-Haftungsumlage i.H.v. 0,25 ct/kWh im Jahr 2019 überschritten?

Aufgrund gesetzlicher Änderungen ab dem Jahr 2019 (vgl. auch Frage: „Was ändert sich ab 2019 an der bisherigen Offshore-Haftungsumlage?“) entfällt die bis einschließlich 2018 gültige Regelung zur „Deckelung“ der Offshore-Haftungsumlage (ab 2019 Offshore-Netzumlage).


Bislang gibt es bei der § 19 StromNEV-Umlage eine Differenzierung nach Letztverbrauchergruppe A`, B` und C`. Gilt dies ab 2019 auch noch?

Ja. An der Privilegierungsregelung bei der § 19 StromNEV-Umlage gibt es bis auf weiteres keine Änderungen, so dass die Letztverbrauchergruppen A`, B` und C` weiterhin angewendet werden.

Generieren nur die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Daten, die auf der ENTSO-Transparenzplattform angezeigt werden?

Zahlreiche der in der EU-VO 543/2013 genannten Daten werden nicht bei den Übertragungsnetzbetreibern, sondern bei anderen Marktteilnehmern wie z.B. Erzeugern oder Verbrauchern generiert (sog. Primäreigentümer). Diese sind durch die Verordnung direkt verpflichtet und damit selbst in der Verantwortung etwaige Datenlieferungen aufzunehmen. Auch die Frage, ob man gemäß Verordnung verpflichtet ist oder nicht, ist durch die Marktteilnehmer selbst zu prüfen, nicht durch die ÜNB (vgl. Art. 4, EU-VO 543/2013).

Wer übermittelt die Daten an die ENTSO-E Transparenzplattform?

Um die Daten an die Plattform zu übertragen, kann sich der Primäreigentümer der Daten entweder seines Anschluss-ÜNB oder eines Dritten bedienen (sog. Data Provider; wie z.B. die EEX für verschiedene Erzeugungsdaten in DE), der die Daten dann gebündelt für mehrere Primäreigentümer an die Plattform überträgt. Diese Systematik wurde gewählt, um eine zu hohe Anzahl direkter Anbindungen an die europäische Plattform zu vermeiden (vgl. Art. 4, EU-VO 543/2013).

Auf der Plattform ist die Gebotszone CZ+DE+SK anwählbar. Meist sind die angezeigten Datenfelder dann mit N/E gekennzeichnet. Wird diese Bidding Zone auch zukünftig auf der Plattform anwählbar sein oder ist sie entbehrlich?

"BZN|CZ+DE+SK - BZN|PL" bezeichnet keine Bidding Zone (Gebotszone), sondern ein technisches Profil zwischen CZ, DE, SK einerseits und PL andererseits. Auf dieses technische Profil werden die NTCs durch PSE gemeldet. Allgemein gilt: Alle Länderkennungen, die mit dem Pluszeichen verbunden sind, stellen ein technisches Profil und keine Bidding Zone dar. Für Deutschland gibt es nur eine Bidding Zone: BZN|DE-AT-LU.

Im Bereich "Generation Forecast - Day Ahead" haben die ÜNB unter "Control Area" Daten zur Erzeugung angegeben. Die Spalte "Scheduled Consumption" zeigt „N/A“ oder „0“ an. Wird diese Spalte auch zukünftig angezeigt und mit Daten befüllt?

Deutschland meldet entsprechend der Durchführungsbestimmungen der ENTSO-E in der Spalte Scheduled Generation die Nettoerzeugung. Die Zeitreihe Scheduled Consumption ist für Meldungen aus Deutschland nicht relevant. Daher ist vorgesehen, in Zukunft ein N/E anzeigen zu lassen.

Warum wird in einigen Fällen die Maske „Country“ oder „Bidding Zone“ nicht mit den aggregierten Werten befüllt wird, sondern ein N/A angezeigt?

Die Behebung der bestehenden Konfigurationsprobleme wurde durch die dt. ÜNB bei ENTSO-E bereits angestoßen.

Warum melden in Deutschland derzeit nur wenige Verbrauchseinheiten?

Primäreigentümer von Daten sind gesetzlich verpflichtet, ihren Meldepflichten nachzukommen. Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber und ENTSO-E stellen dafür den Primäreigentümern die Meldewege zur Verfügung, können aber nicht die Wahrnehmung der Meldepflichten durch die Primäreigentümer beeinflussen.

Die Erzeugung einzelner Anlagen wird in einigen Stunden mit „N/A“ gekennzeichnet. Handelt es sich dabei wirklich um ‚not available‘ oder ist die Erzeugung „0“?

Technisch ist die ENTSO-E Transparenzplattform so konfiguriert, dass lediglich erwartete aber nicht gemeldete Daten mit „N/A“ gekennzeichnet werden.

Warum finden sich auf der Webseite der ÜNB und der ENTSO-E Transparenzplattform teilweise unterschiedliche Werte?

Die auf den Webseiten der vier ÜNB veröffentlichten Daten entsprechen nicht nur den Vorgaben der EU-VO 543/2013, sondern z.B. auch nationalen Vorgaben, dementsprechend kann es zu Abweichungen kommen.

Warum werden keine Werte bei den Ausgleichsenergiepreisen- und volumen angezeigt?

Bei der Implementierung und Konfiguration der ENTSO-E Transparenzplattform wurde übersehen, dass es möglich sein muss, dass auch Vorzeichen angezeigt werden können; dies ist insbesondere für die Meldungen nach Art. 17.1. g/h der EU-VO 543/2013 von Bedeutung (Ausgleichsenergiepreise und -volumen können in Deutschland auch negativ sein). Zum Schutz der Marktteilnehmer vor unvollständiger/verzerrter Information werden bis zur Behebung des Problems keine Meldungen mehr zu Art. 17.1. g/h an die Transparenzplattform erfolgen, da die Daten ggf. falsch veröffentlicht würden. Um das Problem zu beheben, haben die dt. ÜNB bereits ausgiebige Diskussionen und Abstimmungen in den verantwortlichen Gremien der ENTSO-E durchgeführt und einen Change Request gestellt, damit die dt. ÜNB zeitnah die korrekten Werte über die Transparenzplattform veröffentlichen können. Dieses Problem betrifft auch weitere europäische TSO's, mit denen das dt. Vorgehen in den entsprechenden ENTSO-E-Gremien abgestimmt wurde.

Auf welcher Basis wird die NRV-Saldo-Ampel berechnet?

Es wird der Quotient aus dem gleitenden Mittelwert des deutschen NRV-Saldos der letzten 5 Minuten und der für den deutschen NRV dimensionierten Sekundärregelleistung (SRL) und Minutenreserverleistung (MRL) berechnet. Dafür wird bei einem positiven NRV-Saldo (System unterdeckt) die positive dimensionierte SRL und MRL einbezogen und bei einem negativen NRV-Saldo (System überdeckt) die negative dimensionierte SRL und MRL.

Die Höhe des Quotienten bestimmt, welche Ampelfarbe veröffentlicht wird (siehe unten).

Für die Veröffentlichung werden betriebliche Werte zur Berechnung des NRV-Saldos verwendet. Sollten dabei Störungen auftreten, wird die NRV-Saldo-Ampel nicht veröffentlicht, um eine Bereitstellung auf Basis falscher Informationen zu vermeiden.

Wann wird welche Ampel Farbe veröffentlicht?

Ist der Quotient aus dem deutschen NRV-Saldo des berücksichtigten Intervalls und der für den deutschen NRV dimensionierten SRL und MRL kleiner als 0,6 wird ein grünes Ampelsignal übermittelt (ohne Vorzeichen). Ist der Quotient größer gleich 0,6 und kleiner als 0,8, wird ein gelbes Signal übermittelt (mit Vorzeichen). Ist der Quotient größer gleich 0,8, wird ein rotes Signal übermittelt (mit Vorzeichen). Dabei steht ein positives Vorzeichen jeweils für ein positives NRV-Saldo (System unterdeckt) und ein negatives Vorzeichen für ein negatives NRV-Saldo (System überdeckt).

Wie oft wird die Ampel aktualisiert und mit welchem zeitlichen Verzug wird sie zur Verfügung gestellt?

Die Ampel wird jede Minute neu berechnet und veröffentlicht. Dabei wird zwischen dem Ende des berücksichtigten Zeitintervalls und der Veröffentlichung des Signals in der Regel ein zeitlicher Verzug von 2 Minuten liegen.

Wie wird die NRV-Saldo-Ampel auf der Netztransparenz veröffentlicht?

Der aktuellste Wert wird in Form einer fünf-stufigen Ampel dargestellt. Diese wird einmal pro Minute automatisch aktualisiert, ohne dass die Seite dafür neu geladen werden muss. Es wird der Zeitstempel des berücksichtigten Intervalls mit angegeben, wobei die Zeitangabe für das Ende des entsprechenden Zeitintervalls steht.

Die Werte werden ebenfalls in Form eines Balkendiagramms dargestellt, wobei der grüne Balken in positive und negative Richtung angezeigt wird. Um diese Darstellung zu aktualisieren, muss die Seite neu geladen werden.

Sind auch die historischen Werte der NRV-Saldo-Ampel abrufbar?

Die Werte der NRV-Saldo-Ampel werden für den Zeitraum ab dem Tag der Veröffentlichung vorgehalten. Sie können als csv-Datei heruntergeladen oder über die API abgerufen werden.

Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Grenzwerte (siehe „Wann wird welche Ampel Farbe veröffentlicht?“) werden die folgenden Werte zurückgegeben: RED_POS, YELLOW_POS, GREEN, YELLOW_NEG, RED_NEG. Dabei steht ein positives Vorzeichen jeweils für ein positives NRV-Saldo (System unterdeckt) und ein negatives Vorzeichen für ein negatives NRV-Saldo (System überdeckt).

Zusätzlich kann der Zahlenwert des NRV-Saldo, wie gewohnt als 15 min-Wert auf regelleistung.net abgerufen werden.

Wird der Wert der NRV-Saldo-Ampel auch über eine API zur Verfügung gestellt werden?

Die NRV-Saldo-Ampel kann auch über eine Web-API abgerufen werden. Für die Nutzung der Web-API ist vorab eine Registrierung notwendig. Nach anschließender Bestätigung durch die ÜNB kann die Web-API genutzt werden.

Welche Werte werden von der API zurückgegeben?

Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Grenzwerte (siehe „Wann wird welche Ampel Farbe veröffentlicht?“) werden die folgenden Werte zurückgegeben: RED_POS, YELLOW_POS, GREEN, YELLOW_NEG, RED_NEG. Dabei steht ein positives Vorzeichen jeweils für ein positives NRV-Saldo (System unterdeckt) und ein negatives Vorzeichen für ein negatives NRV-Saldo (System überdeckt).

Ich habe mich auf netztransparenz.de für die Rolle "WebApiReader" erfolgreich registriert. Leider habe ich keine weiteren Informationen zu den URLs/ Einsprungspunkten für die API gefunden.

Je nachdem welchen API Endpunkt sie ansteuern wollen, sind die in der URL enthaltenen Angaben für den Datenkategorie „{data}“, den Datenpunkt „{product}“ und der  abgefragte Zeitraum „{dateFrom} bzw. {dateTo} in der folgenden URL anzupassen: https://ds.netztransparenz.de/api/v1/data/{data}/{product}/{dateFrom}/{dateTo}

Für weiterführende Informationen sei auf die API Dokumentation und die zur Verfügung stehende JSON Datei unter https://www.netztransparenz.de/Web-API verwiesen.

Die Swagger Umgebung erreichen Sie ferner über den folgenden Direktlink:
https://extranet.netztransparenz.de/DesktopModules/LotesDataManagementExtranet/Swagger/index.html?version=public

Wenn ich mich mit meinen API Zugangsdaten der API Registrierung im Extranet der Netztransparenz.de eingeloggt habe und auf den Link API-Weiterleitung klicke, funktioniert dies nicht?

Der Link dürfte funktionieren sofern Ihre Browsereinstellungen PopUps und/oder Weiterleitungen erlauben. Ist dies der Fall öffnet sich ein PoP Up Fenster. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie ggf. Ihre Browsereinstellungen anpassen. Beim Browser „Edge“ erscheint beispielsweise in der Eingabezeile ein Text „PopUps geblockt“. Wenn Sie dem Öffnen des PopUps zustimmen, sollte der Aufruf der Swagger Seite möglich sein.

Wie kann ich die APIs in der Swagger Umgebung nutzen bzw. testen?

Sofern Sie sich für die API Nutzung registriert haben und im ÜNB-Extranet mind. einen Client angelegt haben, können Sie in der Swagger Umgebung alle APIs testen, in dem Sie oben rechts auf den Button „Authorize“ klicken. In der ersten Maske geben Sie bitte Ihre persönliche Client_ID und ihr Client_Secret und setzen den Haken bei „NTP Statistik read_all_public“. Jetzt können Sie die einzelnen APIs über den Button „Try it out“ und Befüllung der Eingabefelder nutzen.

Wenn ich Daten in der Swagger Umgebung abrufen möchte, erhalte ich den Fehler 401 – Unauthorized.

Sofern Sie sich für die API erfolgreich registriert und bereits einen Client angelegt haben, ist ein Datenabruf grundsätzlich möglich. Bitte beachten Sie insb. die Antwort zur FAQ Frage „Wie kann ich die APIs in der Swagger Umgebung nutzen bzw. testen“.

Ist ein automatisierter Abruf der API mittels Machine-to-Machine Kommunikation möglich?

Mit der Umstellung auf OAuth 2.0 Client Credential Grant ist eine Machine-to-Machine API Nutzung möglich.