FAQ Energiewirtschaftsgesetz - EnWG

1. Offshore-Netzumlage

Warum wurde die Offshore-Haftungsumlage in Offshore-Netzumlage umbenannt?

Bezüglich der bisherigen Offshore-Haftungsumlage treten ab 01.01.2019 gesetzliche Änderungen in Kraft. Diese Gesetzesanpassungen resultieren aus dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NeMoG), woraus u.a. Änderungen am § 17f EnWG resultieren, die am 01.01.2019 in Kraft treten. Dabei werden u.a. die Offshore-Netzanbindungskosten aus den Netzentgelten gelöst und in die Offshore-Netzumlage überführt. Aufgrund dieser „Erweiterung“ der Umlage wurde sie entsprechend umbenannt.

Bislang gab es für die Offshore-Haftungsumlage eine Differenzierung nach Letztverbrauchergruppe A, B und C. Gilt dies ab 2019 auch noch?

Nein. Bezüglich der bisherigen Offshore-Haftungsumlage treten ab 01.01.2019 gesetzliche Änderungen in Kraft. Diese Gesetzesanpassungen resultieren aus dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NeMoG), woraus u.a. Änderungen am § 17f EnWG resultieren, die am 01.01.2019 in Kraft treten. Dies führt dazu, dass die bisherige Privilegierungsregelung mit den Letztverbrauchergruppen A, B, C abgeschafft und stattdessen die Privilegierungsregelung gemäß §§ 27 bis 27c KWKG auch bei der Offshore-Netzumlage eingeführt wird.

Was ändert sich ab 2019 an der bisherigen Offshore-Haftungsumlage?

Bezüglich der bisherigen Offshore-Haftungsumlage treten ab 01.01.2019 gesetzliche Änderungen in Kraft. Diese Gesetzesanpassungen resultieren aus dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NeMoG), woraus u.a. Änderungen am § 17f EnWG resultieren, die am 01.01.2019 in Kraft treten. Danach wird u.a.
- die „Deckelung“ der Höhe der Umlage auf 0,25 ct/kWh abgeschafft,
- die Überführung der Offshore-Netzanbindungskosten aus den Netzentgelten in die Offshore-Netzumlage durchgeführt,
- die bisherige Privilegierungsregelung mit den Letztverbrauchergruppen A, B, C abgeschafft und stattdessen die o.g. Privilegierungsregelung gemäß §§ 27 bis 27c KWKG auch bei der Offshore-Netzumlage eingeführt.

Darüber hinaus wurde aus o.g. Gründen die Offshore-Haftungsumlage in Offshore-Netzumlage umbenannt.

Warum steigt die Offshore-Netzumlage im Jahr 2019 deutlich an?

Der Anstieg der Offshore-Netzumlage im Jahr 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 ist im Wesentlichen auf die Überführung der Netzanbindungskosten in die Offshore-Netzumlage zu begründen (vgl. auch Frage: „Was ändert sich ab 2019 an der bisherigen Offshore-Haftungsumlage?“). Bis einschließlich 2018 erfolgt die Refinanzierung der Offshore-Netzanbindungskosten über die Netzentgelte.

Warum wird der Maximalbetrag der Offshore-Haftungsumlage i.H.v. 0,25 ct/kWh im Jahr 2019 überschritten?

Aufgrund gesetzlicher Änderungen ab dem Jahr 2019 (vgl. auch Frage: „Was ändert sich ab 2019 an der bisherigen Offshore-Haftungsumlage?“) entfällt die bis einschließlich 2018 gültige Regelung zur „Deckelung“ der Offshore-Haftungsumlage (ab 2019 Offshore-Netzumlage).

2. § 19 StromNEV-Umlage

Bislang gibt es bei der § 19 StromNEV-Umlage eine Differenzierung nach Letztverbrauchergruppe A`, B` und C`. Gilt dies ab 2019 auch noch?

Ja. An der Privilegierungsregelung bei der § 19 StromNEV-Umlage gibt es bis auf weiteres keine Änderungen, so dass die Letztverbrauchergruppen A`, B` und C` weiterhin angewendet werden.