Abwicklungshinweise und Umsetzungshilfen

Die Umsetzungshilfe beschreibt: 

  • die Umsetzung der Förderung von Strom aus Anlagen mit KWK
  • die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen, 
  • die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern sowie 
  • den bundesweiten Belastungsausgleich der Förderzahlungen zwischen den Netzbetreibern.

Die Umsetzungshilfe steht auf den Seiten des BDEW unter der Rubrik Energie > Umsetzungshilfen EEG / KWK-G in dem rechten Feld „Anlagen und Materialien“ zum Download bereit.

KWKG Vergütungs- und Umlagekategorien

Die KWKG-Vergütungskategorientabelle ist eine Liste, die alle verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten von Kriterien enthält, die für die Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen gemäß dem aktuellen KWKG relevant sind. Diese Tabelle wird regelmäßig aktualisiert, zum Beispiel wenn es Änderungen im Gesetz gibt oder neue Bestimmungen entsprechend der gesetzlichen Verordnungsermächtigungen erlassen werden. Die Bezeichnungen in der KWKG-Vergütungskategorientabelle dienen auch als Grundlage für die Meldungsverpflichtungen, die Verteilnetzbetreiber regelmäßig gegenüber den Übertragungsnetzbetreiber erfüllen müssen.

Die jeweils aktuelle KWKG-Vergütungskategorientabelle mit möglichen Vergütungskombinationen sowie entsprechende Erläuterungen finden Sie nachstehend als Excel-Datei. 

KWKG- Vergütungskategorientabelle

Stand 11.04.2023  

Hinweis:  

Die Tabelle enthält alle Kategorien zu Zuschlagszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vorbehaltlich derjenigen Bestimmungen, die erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung gemäß § 35 Abs. 19 KWKG angewandt werden dürfen. Zudem sind gesetzliche Regelungen aus Vorgängergesetzen zu beachten, sofern diese durch entsprechende Übergangsbestimmungen im aktuellen Gesetz fortgelten. Vorübergehend stehen neben den dort genannten Förderungen für Anlagen sowie Kälte-/Wärme- Netze-/Speicher ab Kalenderjahr 2027, insbesondere der ab 2025 anwendbare Bonus nach § 7b KWKG für elektrische Wärmeerzeuger („Power-to-Heat-Bonus“), unter beihilferechtlichem Vorbehalt.