Marktwertübersicht

In der unten aufgeführten Übersicht stellen die Übertragungsnetzbetreiber die monatlich berechneten Marktwerte zusammen.  

Die Einzelheiten zur Berechnung entnehmen Sie bitte dem für den Leistungszeitraum gültigen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), jeweils unter Beachtung möglicher Übergangsvorschriften. 

Information: Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Marktwerte jeweils bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgemonats zu veröffentlichen (Anlage 1 (zu § 23a EEG) Nr. 5.2). Wir bemühen uns jedoch sehr, dies bereits deutlich früher zu tun.

Negativer Spotmarktpreis

Ein negativer Spotmarktpreis an der Strombörse bedeutet, dass der Preis für Strom aufgrund eines Überangebots an Strom auf dem Day-Ahead-Markt erheblich reduziert ist und sogar negative Werte annehmen kann.

Hinweis:

Gemäß § 51 EEG in verschiedenen Gesetzesfassungen ab 2017 und § 9 InnAusV kann bei Stunden mit negativem Spotmarktpreis der Vergütungsanspruch für Anlagen entfallen. Eine detaillierte Übersicht über die Zeiträume erhalten Sie hier.

Aktueller Hinweis:

Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen möchten wir darauf aufmerksam machen, dass der Spotmarktpreis, der für die Veröffentlichung der Marktwerte Anwendung findet, entsprechend der Definition nach § 3 Nr. 42a EEG berechnet wird und nicht identisch zu den Einzelpreisen der Strombörsen sein muss. Einzelheiten finden Sie unter Netztransparenz > Erneuerbare Energien und Umlagen > EEG > Transparenzanforderungen > Marktprämie > Spotmarktpreis nach § 3 Nr. 42a EEG. Insbesondere in Fällen der Entkopplung der Märkte wie sie am 26.06.2024 für das Marktgebiet Deutschland stattfand, gibt es Abweichungen.

Monatsmarktwerte (MW) gemäß Anlage 1 (zu § 23a EEG) Nr. 5.2

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MW – Monatsmarktwert

PM – Wert, um den der anzulegende Wert zur Berechnung der Marktprämie nach § 100 Abs. 2 Nr. 10d EEG  zu erhöhen ist (entsprechend der Managementprämie nach EEG 2012). Wird ab 2021 nicht mehr angezeigt, ist darüber hinaus ggf. bei der Berechnung der Marktprämie für Altanlagen entsprechend der jeweils gültigen, gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen.

RW – Referenzmarktwert (nur bis März 2015)

Jahresmarktwerte (JW) gemäß Anlage 1 (zu § 23a) Nr. 5.3 zum EEG

Alle Werte in ct/kWh2023
JW 9,518
JW Wind an Land 7,621
JW Wind auf See 8,187
JW Solar 7,200

Hinweis:

Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung geltend gemacht wird, ist der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms ermittelt haben. Den für das entsprechende Jahr gültigen Abzugsbetrag finden Sie unter: Ausgeförderte Anlagen.

Tatsächlicher Jahresmittelwert des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie (MWSolar(a)) gemäß § 33 EEG 2012

Der MWSolar(a) beträgt entsprechend der Berechnung nach § 33 EEG 2012

für das Jahr 2012 4,495 ct/kWh,

für das Jahr 2013 3,936 ct/kWh,

für das Jahr 2014 3,333 ct/kWh, 

für das Jahr 2015 3,171 ct/kWh,

für das Jahr 2016 2,952 ct/kWh,

für das Jahr 2017 3,474 ct/kWh,

für das Jahr 2018 4,515 ct/kWh,

für das Jahr 2019 3,776 ct/kWh,

für das Jahr 2020 2,879 ct/kWh,

für das Jahr 2021 9,562 ct/kWh,

für das Jahr 2022 20,806 ct/kWh,

für das Jahr 2023 8,003 ct/kWh.