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Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) & sonstige Letztverbraucher

Nach dem StromPBG erfolgt die Entlastung der Letztverbraucher über die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) beziehungsweise der sonstigen Letztverbraucher nach § 7 Absatz 1 StromPBG, die wiederum einen Erstattungsanspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben, in dessen Regelzone der Letztverbraucher Strom über die betreffenden Netzentnahmestellen entnimmt.

Der Wälzungsmechanismus ist in Anlehnung an die Prozesse der ehemaligen EEG-Umlageerhebung konzipiert und durch das StromPBG vorgegeben worden. Soweit wie möglich wird daher auf die bekannten und etablierten Geschäftsprozesse der EEG-Abwicklung zurückgegriffen, um die fristgerechte Auszahlung der Vorauszahlungen nach § 22a StromPBG umzusetzen.

Datenmeldung

Die für die Auszahlung der Entlastungsansprüche notwendigen Daten nach §§ 22a, 30 und 31 StromPBG werden über die bereits aus der EEG-Umlageabwicklung bekannten Portale der Übertragungsnetzbetreiber erfasst. Die Datenmeldung im jeweiligen Portal dient gleichermaßen als Vorauszahlungsantrag nach § 22a StromPBG.

Für die Datenmeldung zur Geltendmachung von Entlastungsansprüchen haben die Übertragungsnetzbetreiber Kategorien definiert. Die Kategorien sind in nachfolgender Excel-Datei dargestellt und dient als Orientierung für die Datenmeldung in den ÜNB-Portalen:

Hinweis zu Entlastungsansprüchen:

  1. Bei der Geltendmachung von Entlastungen unter Berücksichtigung von etwaigen Höchstgrenzen nach §§ 9,10 StromPBG sei darauf hingewiesen, dass bei der Entlastungssumme sämtliche Beihilfen gemäß § 2 Nr. 5 StromPBG beachtet werden müssen.
     
  2. Die Entlastungen für hohe Stromkosten dürfen gemäß § 3 Abs. 3 StromPBG nicht auf Strom angewendet werden, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.

    Die Begriffe Netzentnahme und Netz sind u.a. in den Begriffsbestimmungen des StromPBG definiert und verweisen auf das Energiewirtschaftsgesetz (§ 3 Nr. 16 EnWG). Danach werden Kundenanlagen (i.S.d. §§ 3 Nr. 24a, b EnWG) nicht als ein Netz angesehen.

Hinweis Webinar zur Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegenüber den ÜNBs und Einzelfragen zum Entlastungsbetrag:

Am 9. Februar 2023 veranstaltet der BDEW zusammen mit den ÜNB und VKU ein Webinar zu o.g. Thema.

Unter folgenden Link ist eine Anmeldung über den BDEW möglich:

Energiepreisbremse – Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegenüber den ÜNBs und Einzelfragen zum Entlastungsbetrag | BDEW Plus