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Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) & sonstige Letztverbraucher

Nach dem StromPBG erfolgt die Entlastung der Letztverbraucher über die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) beziehungsweise der sonstigen Letztverbraucher nach § 7 Absatz 1 StromPBG, die wiederum einen Erstattungsanspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben, in dessen Regelzone der Letztverbraucher Strom über die betreffenden Netzentnahmestellen entnimmt.

Der Wälzungsmechanismus ist in Anlehnung an die Prozesse der ehemaligen EEG-Umlageerhebung konzipiert und durch das StromPBG vorgegeben worden. Soweit wie möglich wird daher auf die bekannten und etablierten Geschäftsprozesse der EEG-Abwicklung zurückgegriffen, um die fristgerechte Auszahlung der Vorauszahlungen nach § 22a StromPBG umzusetzen.

Datenmeldung

Die für die Auszahlung der Entlastungsansprüche notwendigen Daten nach §§ 22a, 30 und 31 StromPBG werden über die bereits aus der EEG-Umlageabwicklung bekannten Portale der Übertragungsnetzbetreiber erfasst. Die Datenmeldung im jeweiligen Portal dient gleichermaßen als Vorauszahlungsantrag nach § 22a StromPBG.

Für die Datenmeldung zur Geltendmachung von Entlastungsansprüchen haben die Übertragungsnetzbetreiber Kategorien definiert. Die Kategorien sind in nachfolgender Excel-Datei dargestellt und dient als Orientierung für die Datenmeldung in den ÜNB-Portalen:

Kategorien für die Datenmeldung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) oder sonstigen Letztverbraucher (SLV) für Auszahlungsseite Strompreisbremsegesetz an ÜNB

StromPBG_Datenfelder_Entlastung_Anpassungsnovelle.xlsx

Wir weisen darauf hin, dass durch die Anpassungsnovelle vom 02.08.2023 Änderungen an den Kategorien für die Datenmeldung vorgenommen wurden. Es sei zu beachten, dass Entlastungen nach § 5 Absatz 3 StromPBG ab dem Leistungsmonat August geltend gemacht werden können.

Selbsterklärung

Selbsterklärungen von Letztverbrauchern werden entsprechend der Vorschriften des § 30 Abs. 7 StromPBG nur dann durch die Übertragungsnetzbetreiber an die Prüfbehörde weitergeleitet, wenn es sich um Selbsterklärungen von sonstigen Letztverbrauchern nach § 7 StromPBG handelt.

Selbsterklärungen, welche uns von Elektrizitätsversorgungsunternehmen für ihre Letztverbraucher übermittelt werden, werden durch die Übertragungsnetzbetreiber aufgrund der fehlenden Zuständigkeit nicht an die Prüfbehörde weitergeleitet.

Hinweis zu Entlastungsansprüchen:

  1. Bei der Geltendmachung von Entlastungen unter Berücksichtigung von etwaigen Höchstgrenzen nach §§ 9,10 StromPBG sei darauf hingewiesen, dass bei der Entlastungssumme sämtliche Beihilfen gemäß § 2 Nr. 5 StromPBG beachtet werden müssen.
     
  2. Die Entlastungen für hohe Stromkosten dürfen gemäß § 3 Abs. 3 StromPBG nicht auf Strom angewendet werden, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.
     
  3. Mit Wirkung zum 01.05.2023 ist bei Meldung von Entlastungsansprüchen nach dem StromPBG § 1 Abs. 4 DBAV (Differenzbetragsanpassungsverordnung) zu beachten.

    Die Begriffe Netzentnahme und Netz sind u.a. in den Begriffsbestimmungen des StromPBG definiert und verweisen auf das Energiewirtschaftsgesetz (§ 3 Nr. 16 EnWG). Danach werden Kundenanlagen (i.S.d. §§ 3 Nr. 24a, b EnWG) nicht als ein Netz angesehen.