Regelungen für Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und sonstige Letztverbraucher (sLV)

Gemäß StromPBG erfolgt die finanzielle Entlastung von Letztverbrauchern nach § 4 Absatz 1 StromPBG über Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU). Sogenannte sonstige Letztverbraucher (SLV) beziehen ihren Strom hingegen über Netzentnahmestellen ohne Lieferung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens und haben nach § 7 Absatz 1 StromPBG einen Erstattungsanspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), in dessen Regelzone der Strom über die betreffende Netzentnahmestelle entnommen wird.

Der entsprechende Wälzungsmechanismus ist in Anlehnung an die Prozesse der ehemaligen EEG-Umlageerhebung konzipiert und durch das StromPBG vorgegeben. Daher basiert die Umsetzung einer fristgerechten Auszahlung der Vorauszahlungen nach § 22a StromPBG weitestgehend auf bekannten und etablierten Geschäftsprozessen der EEG-Abwicklung. 

Datenmeldung

Die notwendigen Angaben für eine Auszahlung der Entlastungsansprüche nach §§ 22a, 30 und 31 StromPBG werden über die bereits aus der EEG-Umlageabwicklung bekannten Portale der Übertragungsnetzbetreiber erfasst. Die Datenmeldung im jeweiligen Portal dient gleichermaßen als Vorauszahlungsantrag nach § 22a StromPBG.

Für die Datenmeldung zur Geltendmachung von Entlastungsansprüchen wurden Kategorien durch die Übertragungsnetzbetreiber anhand der gesetzlichen Grundlagen herausgearbeitet. Diese Kategorien sind in der nachfolgend verfügbaren Excel-Datei dargestellt, welche als Orientierung für die Datenmeldung in den ÜNB-Portalen dient:

Kategorien zur Datenmeldung an ÜNB durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) oder sonstige Letztverbraucher (SLV) für die Auszahlungsseite laut StromPBG

Wir weisen darauf hin, dass durch die Anpassungsnovelle vom 02.08.2023 Änderungen an den Kategorien für die Datenmeldung vorgenommen wurden. Es sei zu beachten, dass Entlastungen nach § 5 Absatz 3 StromPBG ab dem Leistungsmonat August geltend gemacht werden können.

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Selbsterklärungen

Selbsterklärungen von Letztverbrauchern werden entsprechend der Vorschriften des § 30 Abs. 7 StromPBG nur dann durch die Übertragungsnetzbetreiber an die Prüfbehörde weitergeleitet, wenn es sich um Selbsterklärungen von sonstigen Letztverbrauchern nach § 7 StromPBG handelt.

Selbsterklärungen, welche uns von Elektrizitätsversorgungsunternehmen für ihre Letztverbraucher übermittelt werden, werden durch die Übertragungsnetzbetreiber aufgrund der fehlenden Zuständigkeit nicht an die Prüfbehörde weitergeleitet.

Hinweise zu Entlastungsansprüchen:

  1. Bei der Geltendmachung von Entlastungen unter Berücksichtigung etwaiger Höchstgrenzen nach §§ 9,10 StromPBG sei darauf hingewiesen, dass bei der Entlastungssumme sämtliche Beihilfen gemäß § 2 Nr. 5 StromPBG zu beachten sind.
  2. Die Entlastungen für hohe Stromkosten dürfen gemäß § 3 Abs. 3 StromPBG nicht auf Strom angewendet werden, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.
  3. Seit dem 01.05.2023 ist bei Meldung von Entlastungsansprüchen nach dem StromPBG ebenfalls § 1 Abs. 4 Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) sowie dessen Änderung vom 27.09.2023  zu beachten.
  4. Die Begriffe Netzentnahme und Netz sind u. a. in den Begriffsbestimmungen des nach § 2 StromPBG definiert und verweisen auf das Energiewirtschaftsgesetz (§ 3 Nr. 16 EnWG). Danach werden Kundenanlagen (i.S.d. §§ 3 Nr. 24a, b EnWG) nicht als ein Netz angesehen.

Jahresendabrechnung

Für die Endabrechnung gegenüber den ÜNB bitten wir Sie das Dokument zur „Erläuterung der Rechtsauffassung des BMWK zu Fristenregelungen im Strompreisbremsengesetz (StromPBG)“ des BMWKs zu beachten. Dem Dokument zu entnehmen hat ein EltVU die Jahresendabrechnung inkl. Wirtschaftsprüfertestat zum 31.05.24/31.05.25 nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StromPBG einzureichen und ein sonstiger Letztverbraucher zum 30.06.24/30.09.24 nach § 12 Abs. 3 StromPBG.

Eine genaue Prozessbeschreibung der ÜNB folgt in Kürze.

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