Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) & sonstige Letztverbraucher
Nach dem StromPBG erfolgt die Entlastung der Letztverbraucher über die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) beziehungsweise der sonstigen Letztverbraucher nach § 7 Absatz 1 StromPBG, die wiederum einen Erstattungsanspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben, in dessen Regelzone der Letztverbraucher Strom über die betreffenden Netzentnahmestellen entnimmt.
Der Wälzungsmechanismus ist in Anlehnung an die Prozesse der ehemaligen EEG-Umlageerhebung konzipiert und durch das StromPBG vorgegeben worden. Soweit wie möglich wird daher auf die bekannten und etablierten Geschäftsprozesse der EEG-Abwicklung zurückgegriffen, um die fristgerechte Auszahlung der Vorauszahlungen nach § 22a StromPBG umzusetzen.
Datenmeldung
Die für die Auszahlung der Entlastungsansprüche notwendigen Daten nach §§ 22a, 30 und 31 StromPBG werden über die bereits aus der EEG-Umlageabwicklung bekannten Portale der Übertragungsnetzbetreiber erfasst. Die Datenmeldung im jeweiligen Portal dient gleichermaßen als Vorauszahlungsantrag nach § 22a StromPBG.
Für die Datenmeldung zur Geltendmachung von Entlastungsansprüchen haben die Übertragungsnetzbetreiber Kategorien definiert. Die Kategorien sind in nachfolgender Excel-Datei dargestellt und dient als Orientierung für die Datenmeldung in den ÜNB-Portalen: