Tabellarische Übersicht der Fälle nach § 51 EEG
Gesetzestext § 51 (1) EEG: „Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null."
Ausnahmen und Sonderregelungen dazu sind in § 51 (2) und (3) EEG definiert und zu beachten.
Legende:
* Vergütungsanspruch "Ja" bedeutet, dass für diese Stunde eine Vergütung gewährt wird
* Vergütungsanspruch "Nein" bedeutet, dass für diese Stunde keine Vergütung gewährt wird.
Hinweis: Aufgrund der in 2020 sehr späten Finalisierung und dann Veröffentlichung der EEG-Novelle im Bundesgesetzblatt am 28.12.2020, arbeiten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber derzeit mit Hochdruck an einer unverzüglichen Umsetzung der Neuerungen. Davon betroffen ist auch die freiwillige Veröffentlichung zu den Fällen nach
§ 51 EEG mit der neuen 4-h-Regelung.