Tabellarische Übersicht der Fälle nach § 51 EEG 2021
Gesetzestext § 51 (1) EEG 2021: „Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens vier Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null."
Für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2021 gilt gem. §100 (2) Nr.13, „dass sich der anzulegende Wert erst auf null reduziert, wenn der Spotmarktpreis im Sinn des § 3 Nummer 42a dieses Gesetzes in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist."
Ausnahmen und Sonderregelungen dazu sind in § 51 (2) und (3) EEG definiert und zu beachten.
Hinweis: Die Veröffentlichung erfolgt jeweils zu Beginn des Folgemonats, sobald die Spotmarktpreise und Marktwerte geprüft und freigegeben wurden.
Legende:
* Vergütungsanspruch "Ja" bedeutet, dass für diese Stunde eine Vergütung gewährt wird
* Vergütungsanspruch "Nein" bedeutet, dass für diese Stunde keine Vergütung gewährt wird.