Ausgeförderte Anlagen

Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen

Wer einen Anspruch auf Einspeisevergütung ausgeförderter Anlagen geltend macht, dem werden seit 2022 die von den Übertragungsnetzbetreibern nach gesetzlichen Vorgaben ermittelten Kosten für die Vermarktung in Abzug gebracht (§ 53 Abs. 2 EEG).

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen gemäß den Bestimmungen des Energiefinanzierungsgesetzes ( Anlage 1 Nr. 9.3 EnFG). Sie müssen den Abzugsbetrag bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres für das folgende Jahr ermitteln und veröffentlichen (§ 51 Abs. 1 EnFG).

Ausgeförderte Anlagen

Als „Ausgeförderte Anlagen“ bezeichnet man Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach Auslauf der gesetzlich garantierten EEG-Förderung weiter betrieben werden. 

Weitere Informationen zu den Abzugsbeträgen finden Sie hier:

Aufschlag 2021 für Windenergieanlagen

Besondere Bestimmungen gelten für zum Jahresende 2020 ausgeförderte Windenergieanlagen an Land: Ihnen steht ein Aufschlag auf die Einspeisevergütung zu (Änderung des § 23b EEG 2021 vom 27.07.2021).

Dieser Aufschlag beträgt 0,25 bis 1,00 ct/kWh auf den Monatsmarktwert für Windenergie an Land. Beanspruchen können ihn Anlagenbetreiber, die die entsprechenden gesetzlichen Bedingungen erfüllen (§ 23b Abs. 2 bis 5 EEG 2021).

Hier finden Sie weitere Informationen zum Aufschlag 2021 für Windenergieanlagen.