Regelungen für Verteilnetzbetreiber

Verteilnetzbetreiber (VNB) sind nach StromPBG  mit verantwortlich für die Umsetzung der Überschusserlösabschöpfung. Details zu entsprechenden Vorgaben und Prozessen finden Sie hier. 

Abschöpfungsrelevante Anlagen (§ 13 StromPBG)

Als abschöpfungsrelevant gilt jede Stromerzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW. Hiervon ausgenommen sind Anlagen, die Strom in einem Kalendermonat ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen. Speicher mit einer Leistung von mehr als 1 MW unterliegen ebenfalls der Überschusserlösabschöpfung, sofern sie nicht ausschließlich Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung verbrauchen. Für die Ermittlung der relevanten Anlagenleistung ist die Anlagenzusammenfassung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG zu beachten. Falls sich bei Anlagen im Prozess der EEG-Förderung eine Anlagenzusammenfassung ergibt, ist diese analog im Prozess der Mehrerlösabschöpfung durch das StromPBG anzuwenden. 

Abschöpfungszeiträume (§ 14 Abs. 1 StromPBG)

Zeitraum 1: 01.12.2022 – 31.03.2023 

Zeitraum 2: 01.04.2023 – 30.06.2023

Der Gesetzgeber hatte bis zum 31.05.2023 die Möglichkeit, den Anwendungszeitraum des StromPBG per Verordnung maximal bis zum 30.04.2024 zu verlängern (§ 13 Abs. 2 StromPBG). Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich der betreffenden Regelung des StromPBG nicht verlängern

Ermittlung abschöpfungsrelevanter Anlagen (§ 32 Abs. 3 StromPBG)

Die Verteilnetzbetreiber (VNB) müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Adressdaten der potenziell abschöpfungsrelevanten Anlagen und der entsprechenden Anlagenbetreiber (AB) mitteilen. Um diesen Datenaustauschprozess zu vereinfachen, übermittelten die ÜNB an die VNB eine mit Unterstützung der Bundesnetzagentur erstellte Übersicht über die potenziell abschöpfungsrelevanten Anlagen, welche auf dem aktuellen Stand des Marktstammdatenregisters basiert.

Die gesetzlich definierte Frist zur Meldung der abschöpfungsrelevanten AB an den ÜNB endete am 31.03.2023. Bis zu diesem Stichtag mussten die VNB dem ÜNB die korrekten Adressdaten sowie die Nummer des Registers von abschöpfungsrelevanten Anlagen und AB zur Verfügung stellen. Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31.03.2023 in Betrieb genommen wurden, sind nachzumelden. 

Selbstveranlagung von Anlagenbetreibern (§ 29 StromPBG)

Betreiberinnen und Betreiber abschöpfungsrelevanter Anlagen wurden im April 2023 vom ÜNB zur Registrierung im entsprechenden Datenportal aufgefordert. Die AB sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StromPBG verpflichtet, die erwirtschafteten Überschusserlöse, sowie denAbschöpfungsbetrag im jeweiligen Abschöpfungszeitraum an den ÜNB zu melden und entsprechende Nachweise zu erbringen.

Um die AB bei der Ermittlung der Überschusserlöse zu unterstützen, bilden die ÜNB die Berechnungsmethodik in ihren Portalen ab. Auf der Basis anlagenspezifischer Eingabewerte werden die Abschöpfungsbeträge in den jeweiligen ÜNB-Portalen ermittelt. Die Datenmeldung (Einspeisezeitreihen, Redispatchzeitreihen und Preisangaben zur anlagenbezogenen Vermarktung) erfolgt anhand einer einheitlichen Excel-Datei. 

Nach erfolgreicher Bestätigung der Datenmeldung durch den ÜNB erhalten die AB für den Abschöpfungszeitraum je VNB eine Quittungsdatei im PDF-Format zum Download. Die Quittungsdatei enthält u. a. Angaben über den je VNB aggregierten Abschöpfungsbetrag sowie eine eindeutige Vorgangsnummer. 

Die Funktion der Datenmeldung steht im Portal des jeweiligen ÜNB zur Verfügung.

Folgende gesetzliche Fristen zur Datenmeldung der AB an den ÜNB sind für die Abschöpfungszeiträume definiert: 

Abschöpfungszeitraum 1: 31.07.2023 

Abschöpfungszeitraum 2: 31.10.2023

Die nach vollständiger Datenmeldung erstellten Quittungsdateien können ABfür die Erfüllung der Meldepflicht gegenüber ihrem VNB nach § 29 Abs. 2 StromPBG nutzen. Um diesen Datenaustauschprozess zu vereinfachen, stellen die ÜNB die Daten der Quittungsdateien auch dem jeweiligen VNB via Portal zur Verfügung. 

Zahlung der Abschöpfungsbeträge an den Verteilnetzbetreiber (§ 14 Abs. 1 StromPBG) 

Folgende gesetzliche Fristen zur Zahlung der Abschöpfungsbeträge durch die AB an den VNB sind für die Abschöpfungszeiträume definiert:

Abschöpfungszeitraum 1: 15.08.2023 

Abschöpfungszeitraum 2: 15.11.2023

Detail zu den Zahlungsmodalitäten sind mit dem jeweiligen VNB zu klären. 

Zahlung der Abschöpfungsbeträge an den Übertragungsnetzbetreiber (§ 22 Abs. 1 StromPBG)

Die VNB informieren den ÜNB unverzüglich über die vereinnahmten Abschöpfungsbeträge. Hierfür haben die ÜNB einen geeigneten Meldeweg im jeweiligen ÜNB-Portal etabliert. Darauf basierend legen die ÜNB den VNB entsprechende Rechnungen. 

Die durch die ÜNB vereinnahmten Gelder gehen auf einem vom ÜNB-Geschäftskonto separat geführten Strompreisbremse-Konto ein und werden für die Entlastung der Letztverbraucher verwendet. 

Anspruch auf Erstattung entstandener Mehrkosten gegenüber dem ÜNB (§ 22 Abs. 2 StromPBG)

VNB können für Mehrkosten, die ihnen im Zuge der Vorbereitung und Durchführung der Abschöpfung von Überschusserlösen entstanden sind, einen finanziellen Anspruch gegenüber dem ÜNB geltend machen. Als Mehrkosten sind insbesondere Personal-, IT-Dienstleistungs- und Kapitalkosten ansetzbar. Für diese Kosten ist eine gesonderte Buchführung einzurichten.

Die Möglichkeit zur Kostenerfassung steht über das Portal des jeweiligen ÜNB zur Verfügung. Nach eingegangener vollständiger Datenmeldung erfolgt die Auszahlung bzw. Rechnungslegung der Abschläge per Gutschriftverfahren vom ÜNB an den VNB. Eine Verrechnung von Mehrkosten mit vereinnahmten Abschöpfungsbeträgen erfolgt nicht. 

Zusammengefasste Endabrechnung des Verteilernetzbetreibers nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und c StromPBG

Nach § 32 Abs 1 Nr. 2 lit. a und c haben die VNB eine Verpflichtung zur Übermittlung einer zusammengefassten Endabrechnung an den ÜNB zum 31.05.2024. Das hierzu mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer abgestimmte Muster ist unter folgendem Link einsehbar:

Muster für zusammengefasste Endabrechnung des Verteilernetzbetreibers nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und C StromPBG

Es ist zu beachten, dass die Einreichung nach § 34 S. 1 StromPBG in elektronisch signierter Form zu erfolgen hat. Für VNB, an deren Netz ausschließlich Anlagen angeschlossen sind, für die der durch den Anlagenbetreiber berechnete Abschöpfungsbetrag 0€ beträgt ist eine Vorlage der zusammengefassten Endabrechnung entbehrlich sofern auf die Geltendmachung von Mehrkosten gemäß § 22 Abs. 2 StromPBG verzichtet wird.

Grafische Darstellung des Abschöpfungsprozesses:

Weitere Hinweise zur Strompreisbremse hat das BMWK auf seiner Homepage veröffentlicht.