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Verteilnetzbetreiber

Abschöpfungsrelevante Anlagen (§13 StromPBG)

Als abschöpfungsrelevant gelten alle Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung > 1 MW, mit Ausnahme von Anlagen, die in einem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen. Speicher mit einer Leistung von > 1 MW unterliegen ebenfalls der Überschusserlösabschöpfung, es sei denn sie verbrauchen ausschließlich Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Für die Ermittlung der relevanten Anlagenleistung ist die Anlagenzusammenfassung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG zu beachten. Sofern sich bei Anlagen im Prozess der EEG-Förderung eine Anlagenzusammenfassung ergibt, ist diese analog im Prozess der Mehrerlösabschöpfung durch das StromPBG anzuwenden.

Abschöpfungszeiträume (§ 14 Abs. 1 StromPBG)

Zeitraum 1: 01.12.2022 – 31.03.2023
Zeitraum 2: 01.04.2023 – 30.06.2023

Der Gesetzgeber hat bis zum 31.05.2023 die Möglichkeit, den Anwendungszeitraum des StromPBG per Verordnung maximal bis zum 30.04.2024 zu verlängern (§ 13 Abs. 2 StromPBG).

Ermittlung abschöpfungsrelevanter Anlagen (§ 32 Abs. 3 StromPBG)

Die Verteilnetzbetreiber (VNB) müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Adressdaten der potenziell abschöpfungsrelevanten Anlagen und der entsprechenden Anlagenbetreiber (AB) mitteilen. Um diesen Datenaustauschprozess zu vereinfachen, übermittelten die ÜNB an die VNB eine mit Unterstützung der Bundesnetzagentur erstellte Übersicht über die potenziell abschöpfungsrelevanten Anlagen, welche auf dem aktuellen Stand des Marktstammdatenregisters basiert.

Die gesetzlich definierte Frist zur Meldung der abschöpfungsrelevanten AB an den ÜNB ist der 31.03.2023. Bis zu diesem Stichtag müssen die VNB dem ÜNB die korrekten Adressdaten sowie die Nummer des Registers von abschöpfungsrelevanten Anlagen und AB zur Verfügung stellen. Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31.03.2023 in Betrieb genommen werden, sind unverzüglich nachzumelden.

Selbstveranlagung Anlagenbetreiber (§29 StromPBG)

Die abschöpfungsrelevanten AB werden im April 2023 vom ÜNB per Brief aufgefordert, sich in den jeweiligen Portalen der ÜNB zu registrieren. Die Anlagenbetreiber sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StromPBG verpflichtet, die erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) für den jeweiligen Abschöpfungszeitraum an den ÜNB zu melden und entsprechende Nachweise zu übermitteln.

Um die Anlagenbetreiber bei der Ermittlung der Überschusserlöse zu unterstützen, bilden die ÜNB die Berechnungsmethodik in ihren Portalen ab. Auf der Basis anlagenspezifischer Eingabewerte werden die Abschöpfungsbeträge in den jeweiligen ÜNB-Portalen ermittelt. Die Abgabe der Datenmeldung (Einspeisezeitreihen, Redispatchzeitreihen und Preisangaben zur anlagenbezogenen Vermarktung) erfolgt über eine einheitliche Exceldatei.
Nach erfolgreicher Bestätigung der Datenmeldung durch den ÜNB erhält der AB für den Abschöpfungszeitraum je VNB eine Quittungsdatei (im PDF-Format) zum Download. Die Quittungsdatei enthält u.a. Angaben über den je VNB aggregierten Abschöpfungsbetrag sowie eine eindeutige Vorgangsnummer.
Die Funktion der Datenmeldung wird voraussichtlich im Laufe des Juni 2023 im Portal des jeweiligen ÜNB zur Verfügung stehen.

Die gesetzliche Frist zur Datenmeldung durch den Anlagenbetreiber an den ÜNB ist für die Abschöpfungszeiträume wie folgt definiert:

Abschöpfungszeitraum 1: 31.07.2023
Abschöpfungszeitraum 2: 31.10.2023

Die im jeweiligen ÜNB-Portal nach einer vollständigen Datenmeldung erstellten Quittungsdateien kann der AB nutzen, um seine Meldepflicht gegenüber seinem VNB nach § 29 Abs. 2 StromPBG zu erfüllen. Um diesen Datenaustauschprozess zu vereinfachen, werden die ÜNB die Daten der Quittungsdateien ebenfalls dem jeweiligen VNB im Portal zur Verfügung stellen.

Zahlung der Abschöpfungsbeträge an den Verteilnetzbetreiber (§ 14 Abs. 1 StromPBG)

Die gesetzliche Frist zur Zahlung der Abschöpfungsbeträge durch den AB an den VNB ist für die Abschöpfungszeiträume wie folgt definiert:

Abschöpfungszeitraum 1: 15.08.2023
Abschöpfungszeitraum 2: 15.11.2023

Die genauen Zahlungsmodalitäten sind mit dem jeweiligen VNB zu klären.
 

Zahlung der Abschöpfungsbeträge an den Übertragungsnetzbetreiber (§ 22 Abs.1 StromPBG)

Die VNB informieren den ÜNB unverzüglich über die vereinnahmten Abschöpfungsbeträge. Hierfür werden die ÜNB einen geeigneten Meldeweg im jeweiligen ÜNB-Portal etablieren. Die ÜNB legen daraufhin den VNB entsprechende Rechnungen.
Die durch die ÜNB vereinnahmten Gelder fließen auf das vom ÜNB-Geschäftskonto separat geführte Strompreisbremsekonto und werden dort zur Entlastung der Letztverbraucher verwendet.
 

Anspruch auf Erstattung entstandener Mehrkosten gegenüber dem ÜNB (§ 22 Abs.2 StromPBG)

VNB können für Mehrkosten, die ihnen im Zuge der Vorbereitung und Durchführung der Abschöpfung von Überschusserlösen entstanden sind, einen finanziellen Anspruch gegenüber dem ÜNB geltend machen. Als Mehrkosten können insbesondere Personal-, IT-Dienstleistungs- und Kapitalkosten in Ansatz gebracht werden. Für diese Kosten ist eine gesonderte Buchführung einzurichten.

Die Möglichkeit zur Kostenerfassung wird über das Portal des jeweiligen ÜNB ermöglicht werden. Die Auszahlung bzw. Rechnungslegung der Abschläge wird nach erfolgter Datenmeldung im Gutschriftsverfahren vom ÜNB an den VNB erfolgen. Eine Verrechnung von Mehrkosten mit vereinnahmten Abschöpfungsbeträgen erfolgt nicht.

Grafische Darstellung des Abschöpfungsprozesses:

 

Weitere Hinweise zur Strompreisbremse hat das BMWK auf seiner Homepage veröffentlicht.