Regelungen für Anlagenbetreiber

Abschöpfungsrelevante Anlagen (§ 13 StromPBG)

Als abschöpfungsrelevant gilt jede Stromerzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW. Hiervon ausgenommen sind Anlagen, die Strom in einem Kalendermonat ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen. Speicher mit einer Leistung von mehr als 1 MW unterliegen ebenfalls der Überschusserlösabschöpfung, sofern sie nicht ausschließlich Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung verbrauchen. Für die Ermittlung der relevanten Anlagenleistung ist die Anlagenzusammenfassung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG zu beachten. Falls sich bei Anlagen im Prozess der EEG-Förderung eine Anlagenzusammenfassung ergibt, ist diese analog im Prozess der Mehrerlösabschöpfung durch das StromPBG anzuwenden. 

Abschöpfungszeiträume (§ 14 Abs. 1 StromPBG)

Zeitraum 1: 01.12.2022 – 31.03.2023 

Zeitraum 2: 01.04.2023 – 30.06.2023

Der Gesetzgeber hatte bis zum 31.05.2023 die Möglichkeit, den Anwendungszeitraum des StromPBG per Verordnung maximal bis zum 30.04.2024 zu verlängern (§ 13 Abs. 2 StromPBG). Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich der betreffenden Regelung des StromPBG nicht verlängern.

Selbstveranlagung von Anlagenbetreibern (§ 29 StromPBG)

Betreiberinnen und Betreiber abschöpfungsrelevanter Anlagen wurden im April 2023 vom ÜNB zur Registrierung im entsprechenden Datenportal aufgefordert. AB sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StromPBG verpflichtet, die erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) im jeweiligen Abschöpfungszeitraum an den jeweiligen ÜNB zu melden und entsprechende Nachweise zu erbringen.

Um AB bei der Ermittlung der Überschusserlöse zu unterstützen, bilden die ÜNB die Berechnungsmethodik in ihren Portalen ab. Auf der Basis anlagenspezifischer Eingabewerte werden die Abschöpfungsbeträge in den jeweiligen ÜNB-Portalen ermittelt. Die Datenmeldung (Einspeisezeitreihen, Redispatchzeitreihen und Preisangaben zur anlagenbezogenen Vermarktung) erfolgt anhand einer einheitlichen Excel-Datei.

Hier finden AB ein durch die vier ÜNB zur Verfügung gestelltes Tool für die Berechnung der Überschusserlöse sowie entsprechende Erläuterungen und Infos zu zeitlichen Abläufen der Abschöpfung.

Falls Wahlrechte gemäß § 17 Nr. 1 oder § 18 StromPBG ausgeübt werden, sind weitere Angaben je Abschöpfungszeitraum zu übermitteln. Die hierfür vorgesehene zusätzliche Excel-Datei sowie entsprechende Erläuterungen stehen hier zur Verfügung.  

Nach erfolgreicher Bestätigung der Datenmeldungerhalten ABfür den Abschöpfungszeitraum je VNB eine Quittungsdatei im PDF-Format zum Download. Die Quittungsdatei enthält u. a. Angaben über den je VNB aggregierten Abschöpfungsbetrag sowie eine eindeutige Vorgangsnummer.

Die Funktion der Datenmeldung steht im Portal des jeweiligen ÜNB zur Verfügung.

Folgende gesetzliche Fristen zur Datenmeldung durch AB an den ÜNB sind für die Abschöpfungszeiträume definiert:

Abschöpfungszeitraum 1: 31.07.2023 

Abschöpfungszeitraum 2: 31.10.2023

AB müssen die im jeweiligen ÜNB-Portal gemeldeten Abschöpfungsbeträge anhand der vom Portal zur Verfügung gestellten Quittungsdateien an den jeweiligen  Anschlussnetzbetreiber (ANB) übermitteln, sodass dieser darauf basierend die Abschöpfung der Beträge vornehmen kann. Um diesen Datenaustauschprozess zu vereinfachen, stellen die ÜNB die Daten der Quittungsdateien auch dem jeweiligen ANB via Portal zur Verfügung. 

Zahlung der Abschöpfungsbeträge an den Anschlussnetzbetreiber (§ 14 Abs. 1 StromPBG)

Folgende gesetzliche Fristen zur Zahlung der Abschöpfungsbeträge durch die AB an den ANB sind für die Abschöpfungszeiträume definiert:

Abschöpfungszeitraum 1: 15.08.2023 

Abschöpfungszeitraum 2: 15.11.2023

Details zu den Zahlungsmodalitäten sind mit dem jeweiligen ANB zu klären. 

Grafische Darstellung des Abschöpfungsprozesses:

Weitere Hinweise zur Strompreisbremse hat das BMWK auf seiner Homepage veröffentlicht.

Für Fragen zur den Energiepreisbremsen (einschl. Strompreisbremse) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) seit 01. März 2023 eine kostenlose Hotline unter der Rufnummer 0800 - 78 88 900 geschaltet. Diese beantwortet auch Fragen zur Abschöpfung von Überschusserlösen der AB.