Anlagenbetreiber
Abschöpfungsrelevante Anlagen (§13 StromPBG)
Als abschöpfungsrelevant gelten alle Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung > 1 MW, mit Ausnahme von Anlagen, die in einem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen. Speicher mit einer Leistung von > 1 MW unterliegen ebenfalls der Überschusserlös-abschöpfung, es sei denn sie verbrauchen ausschließlich Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Für die Ermittlung der relevanten Anlagenleistung ist die Anlagenzusammenfassung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 StromPBG zu beachten.
Sofern sich bei Anlagen im Prozess der EEG-Förderung eine Anlagenzusammenfassung ergibt, ist diese analog im Prozess der Mehrerlösabschöpfung durch das StromPBG anzuwenden.