KWKG-Umlage 2019

Gemäß der §§ 26a und 26b des KWKG sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 25. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Die Jahresabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre werden bei der Ermittlung der KWKG-Umlage entsprechend berücksichtigt. 

KWKG-Umlage ab 1. Januar 2019

Auf Basis von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Prognosewerten wurden die zu erwartenden Belastungen gemäß dem aktuellen KWKG identifiziert und die für Letztverbräuche bundesweit anwendbare KWKG-Umlage ermittelt und veröffentlicht.

Auf Basis der Mitte Oktober 2018 bei den ÜNB vorliegenden Prognosedaten über die Höhe der für 2019 erwarteten förderfähigen KWK-Strommengen und der Höhe des gesamten zu erwartenden Fördervolumens ergibt sich für das Jahr 2019 eine KWKG-Umlage als Aufschlag auf die Netzentgelte für alle nichtprivilegierten Letztverbräuche in Höhe von rund 0,301 ct/kWh.

Die Jahresabrechnung KWKG 2017 auf Basis vorliegender WP-Bescheinigungen ergibt einen nachzuholenden Betrag in Höhe von -75.475.565 Euro, was zu einem zusätzlichen Aufschlag für alle nichtprivilegierten Letztverbräuche in Höhe von rund -0,020 ct/kWh führt.

In Zusammenfassung der o.g. Daten ergibt sich ab dem 01.01.2019 eine gerundete KWKG-Umlage in Höhe von 0,280 ct/kWh auf die nichtprivilegierten Letztverbräuche. 


Genereller Hinweis zu Nachholaufschlägen

Beginnend mit der Jahresabrechnung 2012 entfällt eine rückwirkende Abrechnung der ÜNB mit den Netzbetreibern auf Basis der tatsächlichen KWKG-Umlagen (s. BDEW-Umsetzungshilfe zum KWKG 2016 vom 01.06.2018). Die Differenz zwischen den in 2017 erhobenen und den aus der Ist-Abrechnung 2017 resultierenden KWKG-Umlagen wird gem. § 26a Abs. 1 KWKG bei der Berechnung der KWKG-Umlage 2019 berücksichtigt. Diese Nachholumlage ist von den Netzbetreibern bei den Letztverbrauchern zu erheben und an den regelungsverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zum Ausgleich der aus der Jahresabrechnung 2017 verbleibenden Differenz durchzureichen.