Kapazitätsreserve
Mit der Kapazitätsreserve soll gemäß § 13e EnWG ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 außerhalb des Strommarktes eine Reserve in Höhe von 2 GW gebildet werden. Die Leistung kann von Erzeugungsanlagen, Speichern sowie regelbaren Lasten vorgehalten werden. Die Kapazitätsreserve ist notwendig, um in außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Situationen die Systembilanz zu stützen und auf diese Weise das Gleichgewicht zwischen Stromerzeugung und -verbrauch zu erhalten. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit soll die Kapazitätsreserve zum Einsatz kommen, wenn trotz freier Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot existiert, um die Nachfrage an elektrischer Energie zu decken. Die in der Kapazitätsreserve gebundenen Anlagen sollen zudem, soweit möglich, die Funktion der Netzreserve übernehmen. Sofern die Anlagen in netztechnisch geeigneten Regionen stehen, werden die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) diese auch in Fällen anfordern, in denen es für die Systemsicherheit aufgrund von Netzengpässen erforderlich ist.
Zur Bildung der Kapazitätsreserve führen die deutschen ÜNB ein gemeinsames Beschaffungsverfahren durch.
Bekanntmachung der Ausschreibung gemäß § 11 Kapazitätsreserveverordnung -
Gebotstermin 01. Dezember 2023
Unter dem folgenden Link finden Sie die aktuellen Informationen zur Ausschreibung für den Erbringungszeitraum 2024-2026.
Veröffentlichungen zum Erbringungszeitraum 2024-2026
Veröffentlichungen zum Erbringungszeitraum 2022-2024
Veröffentlichungen zum Erbringungszeitraum 2020-2022