Kapazitätsreserve
Mit der Kapazitätsreserve soll gemäß § 13e EnWG ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 außerhalb des Strommarktes eine Reserve in Höhe von 2 GW gebildet werden. Die Leistung kann von Erzeugungsanlagen, Speichern sowie regelbaren Lasten vorgehalten werden. Die Kapazitätsreserve ist notwendig, um in außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Situationen die Systembilanz zu stützen und auf diese Weise das Gleichgewicht zwischen Stromerzeugung und -verbrauch zu erhalten. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit soll die Kapazitätsreserve zum Einsatz kommen, wenn trotz freier Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot existiert, um die Nachfrage an elektrischer Energie zu decken. Die in der Kapazitätsreserve gebundenen Anlagen sollen zudem, soweit möglich, die Funktion der Netzreserve übernehmen. Sofern die Anlagen in netztechnisch geeigneten Regionen stehen, werden die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) diese auch in Fällen anfordern, in denen es für die Systemsicherheit aufgrund von Netzengpässen erforderlich ist.
Zur Bildung der Kapazitätsreserve führen die deutschen ÜNB ein gemeinsames Beschaffungsverfahren durch.
Verschiebung des Gebotstermins für die Auschreibung zum dritten Erbringungszeitraum
Mit Aktenzeichen 4.12.05.03/6 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 25.10.2022 entschieden, dass der Gebotstermin für den dritten Erbringungszeitraum des Ausschreibungsverfahrens der Kapazitätsreserve (01.10.2024 bis 30.09.2025) vom 01.04.2023 auf den 01.12.2023 verschoben wird.
Die Festlegung der BNetzA ist unter folgendem Link zu finden. Die Festlegung wurde auch im Amtsblatt der BNetzA vom23.11.2022 veröffentlicht.
Die gemeinsame Ausschreibung wird spätestens zum 01.09.2023 an dieser Stelle bekannt gemacht werden.
Veröffentlichungen zum Erbringungszeitraum 2022-2024
Veröffentlichungen zum Erbringungszeitraum 2020-2022