Maßnahmenkatalog zum Netzwiederaufbauplan
Hintergrund
Am 18.12.2017 ist die „Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes“ (im Folgenden Network Code Emergency and Restoration, bzw. NC ER) in Kraft getreten.
Vor diesem Hintergrund sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verpflichtet, einen Maßnahmenkatalog zum Netzwiederaufbauplan gemäß NC ER Artikel 23 Absatz 4 b) und c) gegenüber sämtlichen betroffenen Akteuren zu konsultieren. Dieser Maßnahmenkatalog ist – unter Berücksichtigung der Konsultationsrückmeldungen – schließlich gemäß Artikel 4 Abs. 2 NC ER von der zuständigen Regulierungsbehörde zu genehmigen.
In den vergangenen Jahren haben sich Änderungen der Rahmenbedingungen ergeben, die eine Neubewertung der Gesamtsituation erforderlich gemacht haben. Daher haben sich die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber nach Rücksprache mit der Bundesnetzagentur dazu entschieden, den Maßnahmenkatalog zum Netzwiederaufbauplan neu zu erstellen und darin die Anforderungen zu erfassen.
Festlegung durch die Bundesnetzagentur - AZ 622-22-008
Am 23.11.2022 wurde der von den ÜNB bei der Bundesnetzagentur eingereichte Maßnahmenkatalog zum Netzwiederaufbauplan in Bezug auf die Regelungen für SNN genehmigt. Im Verfahren wurden eine Vielzahl von Rückmeldungen von SNN sowie VNB berücksichtigt. Nun gilt es, die enthaltenen Maßnahmen zur Umsetzung zu bringen und für die SNN die gesetzten Fristen bezogen auf das Datum der Genehmigung einzuhalten.
Die enthaltenen Maßnahmen für VNB und ÜNB sind hingegen nicht durch die Bundesnetzagentur genehmigungspflichtig. Hierfür obliegt den ÜNB im Rahmen der Aktualisierung und Anpassungen ihrer Netzwiederaufbaupläne die Verantwortung, alle erforderlichen Maßnahmen zu definieren und mit den betroffenen Akteuren zu konsultieren. Dies ist über das Verfahren der Erstellung des Maßnahmenkatalogs zum Netzwiederaufbauplan erfolgt. Daher werden die ÜNB die ihnen direkt nachgelagerten VNB auffordern, die Maßnahmen gemäß der definierten Umsetzungsfristen (Startdatum 01.01.2023) zu realisieren. Der Maßnahmenkatalog wird daher auch ein Anhang der jeweiligen Netzwiederaufbaukonzepte der ÜNB werden. Gleichfalls sind die VNB aufgefordert, die ihnen nachgelagerten VNB, die von den Regelungen des Maßnahmenkatalogs betroffen sind, ebenfalls aufzufordern, die sie betreffenden Maßnahmen umzusetzen.
Die Genehmigung des Maßnahmenkatalogs und der zugehörige Beschluss der Bundesnetzagentur mit dem Aktenzeichen AZ 622-22-008 sind unter dem Link https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/HandelundVertrieb/EuropElektrBinnenmarkt/start.html (Stand 12.12.2022) unter „Abgeschlossene Verfahren“ einzusehen. Den Maßnahmenkatalog finden Sie des Weiteren als Download auf dieser Seite.
Letztlich möchten die ÜNB darauf hinweisen, dass mit dieser Einreichung ein Verzeichnis der SNN eingereicht wurde, welches sich auf die Schwellwertdefinitionen des Beschlusses BK6-16-166 bezieht. Eine abschließende Auflistung aller SNN ist aufgrund des immensen Umfangs und der Kurzlebigkeit durch die sich kontinuierlich ergebenden Änderungen nicht umsetzbar und findet daher nicht statt.
Ablauf der Konsultation
Die ÜNB hatten mit Beginn des Konsultationsverfahrens auf dieser Website den zu konsultierenden Vorschlag für den Maßnahmenkatalog zum Netzwiederaufbauplan veröffentlicht und im Zeitraum vom 15.06.2021 12:00 Uhr bis 15.07.2021 12:00 Uhr zur Konsultation gestellt. Alle auf diesem Wege eingegangenen Kommentare wurden durch die ÜNB bewertet, eingearbeitet bzw. bei deren Ablehnung begründet. Sämtliche Unterlagen wurden anschließend bei der Bundesnetzagentur zur Genehmigung eingereicht, die wiederum eigene Konsultationen durchführte.