Umlageprivileg für Stromspeicher

Im Falle einer Inanspruchnahme der Umlageverringerung ist das ausgefüllte Tool spätestens zur Jahresmeldung durch alle anspruchsberechtigten Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbraucher und Eigenversorger zusätzlich zu den sonstigen Meldepflichten gem. § 74 und § 74a EEG 2021 beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber vorzulegen. Die Übertragungsnetzbetreiber behalten sich vor, das Tool in bestimmten Fällen auch unterjährig anzufordern. Die Übertragungsnetzbetreiber befürworten die Verwendung des Tools auch bei einer Abrechnung der Umlageverringerung gegenüber dem Netzbetreiber.

Weitere Einzelheiten können dem ebenfalls bereitgestellten Erläuterungsdokument entnommen werden.