Aufteilung der anteilig unternehmensbezogenen Bruttowertschöpfungsgrenze (Höchstbetrag/CAP) auf die einzelnen Abnahmestellen eines Unternehmens
Sofern bei der Antragstellung das erweiterte Verfahren beantragt und genehmigt wurde, wird die auf 15%, 25% etc. privilegierte KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage an den nach § 31, § 36 bzw. § 67 Abs. 2 EnFG privilegierten Abnahmestellen in Summe aller begrenzten Abnahmestellen für den Stromanteil jeweils über 1 GWh unternehmensbezogen begrenzt (= Höchstbetrag/CAP). Bei der Beantragung und Genehmigung des vereinfachten Verfahrens entfällt die Begrenzung auf einen unternehmensweiten Höchstbetrag.
Sofern das Unternehmen über mehr als eine begrenzte Abnahmestelle verfügt, ist der Höchstbetrag vom Unternehmen selbst und eigenverantwortlich auf die begünstigten Abnahmestellen aufzuteilen.
Den betroffenen ÜNB ist diese Aufteilung vollumfänglich mitzuteilen.
Entsprechend der Rechtsansicht des BAFA und der BNetzA wird der auf dem BAFA-Bescheid enthaltene CAP-Betrag kumuliert für die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage betrachtet.
Bei der Aufteilung sind allerdings einige Vorgaben zu beachten, die sich aus dem BAFA-Bescheid ergeben und für die Umlagen nach EnFG (aktuell KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage) gelten:
- Die Summe der abnahmestellenbezogenen CAPs muss dem Unternehmens-CAP aus den BAFA-Bescheiden entsprechen.
- Da die Höhe der Umlagen nach EnFG in Summe aller begrenzten Abnahmestellen auf den Unternehmens-CAP begrenzt wird, ist es nicht zulässig, den CAP so auf die Unternehmensteile aufzuteilen, dass einige Unternehmensteile den CAP überschreiten und damit keine KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage oder nur die Mindestumlage bezahlen müssen, während gleichzeitig der CAP auf andere Unternehmensteile aufgeteilt oder nur einem einzigen komplett zugewiesen wird, der mit seiner Strommenge diesen CAP nicht ausreizt. In diesen Fällen würde entgegen dem BAFA-Bescheid bereits eine Reduktion der Umlage nach § 31 Nr. 2 oder Nr. 3 EnFG erfolgen, obwohl die vorangegangene Bedingung des Begrenzungsbescheides noch gar nicht unternehmensweit erfüllt ist. Generell muss das Unternehmen den CAP so auf seine Unternehmensteile aufteilen, dass der CAP entweder von allen oder von keinem einzigen Unternehmensteil überschritten wird.
- Unterjährig kann das privilegierte Unternehmen eine Schätzung der CAP-Aufteilung vornehmen und diese ggf. auch unterjährig anpassen. Eine endgültige Festlegung und damit auch Prüfung durch die ÜNB ist jedoch erst im Rahmen der Jahresmeldung/Testierung möglich.