Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen
Gemäß § 53 Abs. 2 EEG ist für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung geltend gemacht wird, ab dem Jahr 2022 der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der EEV ermittelt haben.
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen gemäß den Bestimmungen des § 3a EEV i. V. m. § 3 EEV. Sie sind gemäß § 5a EEV verpflichtet, den Abzugsbetrag bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres für das folgende Jahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.
Weitere Informationen zu den Abzugsbeträgen finden Sie im folgenden Untermenü:
Abzugsbetrag 2023
Abzugsbetrag 2022