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Ausgeförderte Anlagen

Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen

Gemäß § 53 Abs. 2 EEG ist für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung geltend gemacht wird, ab dem Jahr 2022 der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der EEV ermittelt haben.

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Abzugsbetrag für ausgeförderte Anlagen gemäß den Bestimmungen des § 3a EEV i. V. m. § 3 EEV. Sie sind gemäß § 5a EEV verpflichtet, den Abzugsbetrag bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres für das folgende Jahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Weitere Informationen zu den Abzugsbeträgen finden Sie im folgenden Untermenü:

Abzugsbetrag 2023

Abzugsbetrag 2022

Aufschlag 2021 für Windenergieanlagen

Mit Änderung des § 23b EEG 2021 vom 27.07.2021 hat der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für die Zahlung eines Aufschlags auf die Einspeisevergütung zum 31.12.2020 ausgeförderter Windenergieanlagen an Land geschaffen.

In Anspruch genommen werden kann dieser Aufschlag von 0,25 bis 1,00 ct/kWh auf den Monatsmarktwert Windenergie an Land unter den gesetzlich formulierten Bedingungen, die gemäß § 23b Abs. 2 bis 5 EEG 2021 alle erfüllt sein müssen.
Weitere Informationen zum Aufschlag 2021 für Windenergieanlagen finden Sie im folgenden Untermenü:

Aufschlag 2021 für Windenergieanlagen