Kalkulatorische Preise

Gesetzlicher Hintergrund

Im Zuge der Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) vom April 2019 wurden die gesetzlichen Vorschriften zum Engpassmanagement für deutsche Stromnetzbetreiber grundlegend verändert (§§ 13 ff EnWG). Dazu wird die bisherige Regelung zum Einspeisevorrang von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und Anlagen im Sinne von § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) sowie die Nachrangigkeit der Netzreserve modifiziert. Die genannten Anlagen werden in den Redispatch überführt.

Ziel der Änderungen ist, anzupassende Anlagen im Rahmen der Redispatch-Optimierung so zu bestimmen, dass Anpassungen unter Wahrung des modifizierten Einspeisevorrangs zu den voraussichtlich geringsten Kosten erfolgen. Die Nachrangigkeit der Anpassung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 EEG und Anlagen im Sinne von § 3 Absatz 1 KWKG in Bezug auf den KWK-Strom sowie der Netzreserve soll dabei über die Einführung von sogenannten kalkulatorischen Preisen gesichert werden[1].

Die kalkulatorische Preise für Erneuerbare-Energien-Anlagen und Netzreserve sind durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) einheitlich und somit nicht anlagen- oder engpassbezogen zu bestimmen und in der Auswahlentscheidung der Anlagen durch die Netzbetreiber zu berücksichtigten.

Die Bestimmung der kalkulatorischen Preise muss dabei so erfolgen, dass die von der Bundesnetzagentur festgelegten Mindestfaktoren in der Regel eingehalten werden. Diese beschreiben das Mindestverhältnis, ab welchem die Reduzierung der Erzeugungsleistung nicht vorrangberechtigter Anlagen durch vorrangberechtigte Anlagen ersetzt werden kann, damit ein Eingriff in die Fahrweise vorrangberechtigter Anlagen zulässig ist. Die erstmalige Festlegung der Mindestfaktoren erfolgte durch die Bundesnetzagentur mit dem Beschluss vom 30.November 2020.

Bei der Bestimmung der kalkulatorischen Preise wurden die jeweiligen Mindestfaktoren mit einer Formel aus der Studie „Entwicklung von Maßnahmen zur effizienten Gewährleistung der Systemsicherheit im deutschen Stromnetz“ (Seite 80) umgerechnet.

Kalkulatorische Preise 2023/2024 (Gültigkeit von 01. Oktober 2023 – 30. September 2024)

Die Ermittlung der kalkulatorischen Preise erfolgte auf Basis der folgenden durchschnittlichen Kosten für positiven und negativen Redispatch mit nicht vorrangberechtigtem Strom:


Positiver Redispatch
Negativer Redispatch
Redispatch-Kosten [€/MWh]
222,00
- 142,23

Für den Bemessungszeitraum 01.10.2023 bis 30.09.2024 werden folgende kalkulatorische Preise angesetzt:


EE-Anlagen
Netzreserve
Kalk. Preis [€/MWh]
575,70
476,50

Kalkulatorische Preise 2022/2023 (Gültigkeit von 01. Oktober 2022 – 30. September 2023)

Die Ermittlung der kalkulatorischen Preise erfolgte auf Basis der folgenden durchschnittlichen Kosten für positiven und negativen Redispatch mit nicht vorrangberechtigtem Strom: 


Positiver RedispatchNegativer Redispatch
Redispatch-Kosten [€/MWh]216,99- 128,50

Für den Bemessungszeitraum 01.10.2022 - 30.09.2023 werden folgende kalkulatorische Preise angesetzt: 


EE-Anlagen
KWK-Anlagen
Netzreserve
Kalk. Preis [€/MWh]
667,89
Aus EnWG entfallen
385,88

Kalkulatorische Preise 2021/2021 (Gültigkeit von 01. Oktober 2021 - 30. September 2022)

Die Ermittlung der kalkulatorischen Preise erfolgte auf Basis der folgenden durchschnittlichen Kosten für positiven und negativen Redispatch mit nicht vorrangberechtigtem Strom: 


Positiver Redispatch
Negativer Redispatch
Redispatch-Kosten [€/MWh]
88,10
- 20,23

Für den Bemessungszeitraum 01.10.2021 - 30.09.2022 werden folgende kalkulatorische Preise angesetzt: 


EE-Anlagen
KWK-Anlagen
Netzreserve
Kalk. Preis [€/MWh]
590,60
251,25
251,09

[1] Der kalk. Preis für KWK-Strom ist mit dem Ersatzkraftwerksbereithaltungsgesetz entfallen.

[2] Die Studie ist abrufbar unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/entwicklung-von-massnahmen-zur-effizienten-gewaehrleistun-der-systemsicherheit.pdf