Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV
Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis).
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind nach § 18 AbLaV verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBI. I S. 2498) mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für in dessen § 26 Absatz 2 und 3 genannte Letztverbrauchergruppen nicht anzuwenden sind. Die unten genannte Umlage findet daher auf den gesamten Letztverbrauch je Abnahmestelle Anwendung.
Die Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Die Berechnung der Umlage für 2018 erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für 2018 einschließlich der Verrechnung einer Nachholung aus der Jahresabrechnung 2016 incl. Zinsen. Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt.
Umlage für abschaltbare Lasten
Jahr |
Umlage |
2018 |
0,011 ct/kWh |