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§ 19 StromNEV-Umlage

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich zum 25. Oktober die Prognose und die Berechnung der Umlage nach § 19 StromNEV auf die Letztverbräuche.

Die nachfolgende Darstellung zeigt die Entwicklung der § 19 StromNEV-Umlage in den vergangenen Jahren.

Hinweise zur Grafik:

  • Jahr 2012-2013: § 19 StromNEV-Umlage für Letztverbrauchskategorie A für Strommengen bis 100.000 kWh je Abnahmestelle und Jahr gemäß der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage
  • Jahre ab 2014: § 19 StromNEV-Umlage für Letztverbrauchskategorie A' für Strommengen bis 1.000.000 kWh je Abnahmestelle und Jahr gemäß der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage    

Weitere Details, Hintergrundinformationen und Berechnungen finden Sie in den jeweiligen Untermenüs.

§ 19 StromNEV-Umlage 2023

§ 19 StromNEV-Umlage 2022

§ 19 StromNEV-Umlage 2021

§ 19 StromNEV-Umlage 2020

§ 19 StromNEV-Umlage 2019

§ 19 StromNEV-Umlage Vorjahre