NETZTRANSPARENZ.DE Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
Die nachfolgende Darstellung zeigt die Entwicklung der § 19 StromNEV-Umlage in den vergangenen Jahren.
Jahr;Entwicklung der § 19 StromNEV-Umlage 2014;0,187 2015;0,227 2016;0,378 2017;0,388 2018;0,37 2019;0,305 2020;0,358 2021;0,432 2022;0,437 2023;0,417
Hinweise zur Grafik:
Weitere Details, Hintergrundinformationen und Berechnungen finden Sie in den jeweiligen Untermenüs.
§ 19 StromNEV-Umlage 2023
§ 19 StromNEV-Umlage 2022
§ 19 StromNEV-Umlage 2021
§ 19 StromNEV-Umlage 2020
§ 19 StromNEV-Umlage 2019
§ 19 StromNEV-Umlage Vorjahre