Ausgangspunkte der linearen Verlaufskurve für zonenübergreifende Handelskapazität gemäß Artikel 15(2) der Verordnung (EU) 2019/943
Die am 04.07.2019 in Kraft getretene europäische Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung (EU) 2019/943 (Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung) sieht einen Mindestwert an verfügbarer Kapazität für den gebotszonenüberschreitenden Stromhandel vor. Nach der Feststellung von strukturellen Engpässen gemäß Artikel 14(7) der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen nationalen Aktionsplan nach Artikel 15 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung entwickelt und beauftragte die deutschen ÜNB mit der Berechnung der Ausgangswerte für die lineare Verlaufskurve gemäß Artikel 15(2) der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung.
Auf Basis eines Leitfadens zur Startwertberechnung der Bundesnetzagentur (BNetzA) haben die ÜNB die Ausgangswerte für die deutschen Gebotszonengrenzen und kritischen Netzelemente berechnet. Der Leitfaden zur Startwertberechnung sieht unter anderem vor, dass für alle Gebotszonengrenzen bzw. kritischen Netzelemente, die zukünftig Teil der lastflussbasierten Marktkopplung in der Kapazitätsberechnungsregion (CCR) Core (Core FB MC) sind, ein gemeinsamer Mittelwert berechnet und als Startwert ausgewiesen wird. Bis zur Implementierung des Core FB MC soll der so ermittelte Startwert im Rahmen der lastflussbasierten Marktkopplung in der zentralwesteuropäischen Region (CWE) sowie auf die NTC-Grenzen, welche zukünftig Teil des Core FB MC werden, angewendet werden. Für Grenzen in der Kapazitätsberechnungsregion Hansa ist ein Startwert je Grenze zu ermitteln und anzuwenden.
Gemäß diesen Berechnungen ergeben sich die folgenden Ausgangswerte und entsprechenden linearen Verlaufskurven:
CCR Core
Grenze |
% der Kapazität pro kritischem Netzelement (CNE% der Kapazität pro kritischem Netzelement (CNE% der Kapazität pro kritischem Netzelement (CNE)% der Kapazität pro kritischem Netzelement (CNE) |
|
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Ab 31.12.2025 |
Core Region |
11,5 |
21,3 |
31,0 |
40,8 |
50,5 |
60,3 |
70,0 |
Die in der CWE-Region im April 2018 eingeführten 20% Mindestwerte (CWE-minRAM) werden ungeachtet der vorgenannten Startwerte weiterhin gewährt, sofern dies unter Einhaltung der Systemsicherheit möglich ist.
Der Startwert von 11,5% ergibt in Summe für das Profil von DE(50Hertz) -> PL & CZ und DE(TenneT) -> CZ eine Kapazität von mindestens 736 MW die von deutscher Seite für den gebotszonenübergreifenden Handel zur Verfügung gestellt werden muss (sowohl in Import- als auch in Exportrichtung). Die angebotene Kapazität kann im Rahmen der Harmonisierung durch den polnischen und / oder den tschechischen Übertragungsnetzbetreiber verringert werden. Der hier veröffentlichte MW-Wert kann von dem gebotszonenübergreifenden Handel auf dem Profil DE(50Hertz) -> PL & CZ und DE(TenneT) -> CZ (und in umgekehrte Richtung) aber auch von jeglichem Handel über andere Gebotszonengrenzen in Anspruch genommen werden.
CCR Hansa
Für die Grenze DE-DK1 ergibt sich gemäß dem Leitfaden zur Startwertberechnung der Bundesnetzagentur als Startwert eine Mindestkapazität von 428 MW. Verpflichtungen aus „Commission Decision of 7.12.2018 […] Case AT.40461 – DE/DK Interconnector“ über eine Mindestkapazität an der Grenze DE-DK1 (TenneT’s Commitment) bleiben hiervon unberührt.
Die Startwertberechnung für die Gebotszonengrenze DE-DK2 hat gezeigt, dass bereits in der Vergangenheit mehr als 70% der Kapazität dieser Grenze für den gebotszonenübergreifenden Handel zur Verfügung gestellt wurde. Daraus folgt, dass die 70% Mindestvorgabe aus der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung ab 01.01.2020 einzuhalten ist. Dies entspricht in der aktuellen Netztopologie einer dem Handel in beide Richtungen auf der Grenze anzubietenden Kapazität von mindestens 420 MW.
Der Startwert für die Grenze DE-SE4 (Baltic Cable) ist 248 MW bzw. 41%.
Mit Inbetriebnahme des Nordlink-Interconnectors erfolgt die Kapazitätsberechnung für die Grenzen DE-DK1 und DE-NO2 in einem koordinierten NTC-Verfahren (cNTC). Dazu werden die Mindestkapazitäten der jeweiligen Grenzen als Mindestmargen (Anteil des maximal zulässigen Stromflusses) auf den berücksichtigten kritischen Netzelementen angewendet.
Die Mindestkapazität der Grenze DE-SE4 wird vorerst weiterhin unmittelbar auf die NTC-Werte angewendet. Die Übertragungskapazität der Grenze DE-SE4 (Baltic Cable) berücksichtigt auf Grund der besonderen Netzanschlusssituation zusätzlich Grundcharakteristiken des Verteilnetzes der Schleswig-Holstein Netz AG sowie die Verfügbarkeit des Baltic Cable.
Es ergeben sich die folgenden Verlaufskurven:
Grenze |
% der Kapazität pro kritischem Netzelement (CNE% der Kapazität pro kritischem Netzelement (CNE% der Kapazität pro kritischem Netzelement (CNE)% der Kapazität pro kritischem Netzelement |
|
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Ab 31.12.2025 |
DE-NO2 |
0 |
11,7 |
23,3 |
35,0 |
46,7 |
58,3 |
70,0 |
DE-DK1 |
23,9 |
31,6 |
39,4 |
47,0 |
54,6 |
62,3 |
70,0 |
Grenze |
% der Kapazität pro kritischem Netzelement (CNE% der Kapazität pro kritischem Netzelement (CNE% der Kapazität pro kritischem Netzelement (CNE)Kapazität des Interconnectors [Megawatt] |
|
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Ab 31.12.2025 |
DE-SE4 |
248 |
277 |
306 |
334 |
363 |
391 |
420 |