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Messen und Schätzen

Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben ihr gemeinsames Grundverständnis für die Identifikation des Letztverbrauchers, für die Zurechnung der Stromverbräuche, für sachgerechte Schätzungen und für die Sicherstellung der Zeitgleichheit zusammengefasst.
Das gemeinsame Grundverständnis kann unter folgendem Link abgerufen werden:

20230329 Gemeinsame Grundsätze Messen+Schätzen

Bitte beachten Sie, dass die Übergangsbestimmung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021, nach welcher Strommengen übergangsweise ohne Schätzbefugnis geschätzt werden konnten, zum 01.01.2022 entfallen ist. Aus diesem Grund und aufgrund des Inkrafttretens des Energiefinanzierungsgesetzes haben die Übertragungsnetzbetreiber die hier zur Verfügung gestellten Unterlagen aktualisiert. Die ggf. für Vorjahreskorrekturen im Rahmen der Jahresendabrechnung benötigte Vorgängerversion, welche u.a. noch die Anforderungen an die Erklärung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 enthält, finden Sie im Archiv.

Darüber hinaus haben die vier Übertragungsnetzbetreiber ihr gemeinsames Grundverständnis zur Bewertung der Voraussetzungen einer Schätzbefugnis nach § 46 EnFG (gesetzliche Regelung vor dem 01.01.2023: § 62b EEG 2021) dargelegt und ein Berechnungstool zum Nachweis der Schätzbefugnis entwickelt:

20230329 Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zum Nachweis der Schätzbefugnis gemäß § 46 EnFG (gesetzliche Regelung vor dem 01.01.2023: § 62b EEG 2021)

20230329 Rechenbeispiele Schätzbefugnis § 46 Abs. 2 Nr. 2 EnFG (gesetzliche Regelung vor dem 01.01.2023: § 62b Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021)

Bitte beachten Sie, dass die IDW-Mustervorlage für die Testierung der Jahresendabrechnung 2022 noch auf das Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zum Nachweis der Schätzbefugnis gemäß § 62b EEG 2021 vom 28.03.2022 verweist. Für die Testierung der Jahresendabrechnung 2022 kann dies mit Ausnahme der Übergangsbestimmung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 angewandt werden.