EEG-Umlage 2022
Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Darüber hinaus besteht gem. § 61 EEG eine Umlagepflicht für die Eigenversorgung und sonstigen Letztverbrauch. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 EEV sowie § 6 EEAV gedeckt werden.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 EEV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.
Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2022 3,723 ct/kWh und im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 gemäß § 60 Abs. 1a EEG 2021 n. F. 0,000 ct/kWh.
Für Strom, der unter die Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64 bis 65b, 69b und 103 EEG anteilig begrenzen.
Ergänzende Hinweise für das zweite Halbjahr 2022:
Für Sondersachverhalte nach § 61c EEG (Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen) und § 61l EEG (Saldierung bei Stromspeichern sowie Erzeugung von Speichergasen), die eine Jahresbetrachtung erfordern, ist nach § 60 Abs. 1b EEG 2021 n. F. für das ganze Jahr 2022 eine Rechengröße in Form einer kalkulatorischen Gesamtjahresumlage zugrunde zu legen. Diese ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel zwischen dem EEG-Umlagesatz für das erste Halbjahr 2022 (3,723 ct/kWh) und dem gesetzlich festgelegten EEG-Umlagesatz für das zweite Halbjahr 2022 (0,000 ct/kWh) und beträgt somit 1,8615 ct/kWh.
Ergänzend zu der gesetzlichen Definition der Sondersachverhalte vertreten die Übertragungsnetzbetreiber die folgende Rechtsauffassung:
- Für nach dem 30.06.2022 in Betrieb genommene hocheffiziente KWK-Anlagen ist keine EEG-Umlage für selbstverbrauchten oder an Dritte gelieferten Strom zu entrichten.
- Für nach dem 30.06.2022 in Betrieb genommene Stromspeicher ist keine EEG-Umlage für selbstverbrauchten oder an Dritte gelieferten Strom zu entrichten.
Weiterhin können Anlagenbetreiber von KWK-Anlagen, die nach § 61c EEG privilegierungsfähig sind, entscheiden, ob die Privilegierung nach § 61c EEG in Anspruch genommen werden soll. Demnach kann auf das Privileg einer verringerten EEG-Umlage für die Eigenversorgung nach § 61c EEG verzichtet werden, wonach dann bis zum 30.06.2022 die volle EEG-Umlage und ab dem 01.07.2022 keine EEG-Umlage auf die Eigenversorgung abgeführt werden muss. Dementsprechend sind im Rahmen der Jahresmeldung die Eigenversorgungsmengen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG nur für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.06.2022 zu melden.
Ebenso kann im Falle einer Belieferung eines Stromspeichers bzw. bei Einsatz von Strom zur Erzeugung von Speichergas entschieden werden, ob eine Ausnahme von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61l Abs. 1 bis 2 EEG (Saldierungsbetrag für z.B. Stromspeicher) in Anspruch genommen werden soll. Demnach kann auf die Verringerung der EEG-Umlage (Saldierungsbetrag) nach dem § 61l EEG verzichtet werden, wonach Strommengen zur Befüllung eines Speichers bis zum 30.06.2022 auf Basis der regulären Umlage abgerechnet werden müssen. Im Rahmen der Jahresmeldung sind in diesem Fall die Strommengen zur Speicherbefüllung nur für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.06.2022 bspw. als Teil einer Drittbelieferung (§ 60 Abs. 1 EEG 2021) oder Strombörsenbezugs (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021) zu melden. Gleichzeitig entfallt dann in diesen Fällen für den nach dem 30.06.2022 aus dem Stromspeicher bzw. aus Speichergas erzeugten Strom die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage.
Die jeweiligen Anlagenbetreiber bzw. die EltVUs oder die sonstigen Letztverbraucher müssen jedoch auch alle weiteren zusammenhängenden Rechtsfolgen, welche aus der Entscheidung der Nicht-Privilegierung entstehen, tragen.
Für weitere Fragen zur Abwicklung bzgl. der Sachverhalte der kalkulatorischen EEG-Umlage verweisen wir auf die BDEW-Anwendungshilfe unter
https://www.bdew.de/service/anwendungshilfen/oeffentliche-bdew-anwendungshilfe-zum-eeg-umlage-entlastungsgesetz/
sowie die EEG-Umlagekategorientabelle unter
https://www.netztransparenz.de/EEG/Verguetungs-und-Umlagekategorien
Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2022 stehen nachfolgend zum Download bereit.