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Kriterienkatalog zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G alt)

Umsetzung der Ausgleichsregelung des § 5 KWK-G / Belastung der Netznutzungsentgelte der Übertragungsnetzbetreiber

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Fördersystematik des KWK-G befasst und gelangt zu folgenden Ergebnissen:

  1. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 KWK-G ist Strom aus KWK-Anlagen förderfähig, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen (EVU) bezogen wird (sog. 3. Förderweg). Nach Auffassung des BGH muss es sich bei dem genannten EVU nicht - wie bei § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWK-G (1. und 2. Förderweg) - um ein solches handeln, das die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne des § 10 EnWG (alte Fassung) sicherstellt. Ausreichend sei vielmehr, dass das beziehende (Vertrags-) Unternehmen andere Unternehmen und Betriebe mit Energie beliefert oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreibt. Anspruchberechtigt hinsichtlich der Vergütung nach § 4 KWK-G ist ferner, so der BGH, ausschließlich der KWK-Anlagenbetreiber. Ist in dem Liefervertrag eine geringere Vergütung als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvergütung vereinbart, hat der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf die Vergütungssätze gemäß § 4 KWK-G.
  2. Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 KWK-G findet im Rahmen des dritten Förderwegs weder auf den Anlagenbetreiber noch auf das im dritten Förderweg beziehende EVU Anwendung.
  3. Ein Anspruch des Netzbetreibers auf Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWK-G ist weder ausgeschlossen noch herabzusetzen, wenn der Netzbetreiber dem KWK-Anlagenbetreiber im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWK-G (3. Förderweg) für den bezogenen Strom weniger als die gesetzliche Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWK-G gezahlt hat. Dies gilt nicht, falls der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber eine Vergütung gezahlt hat, die unter dem Wert des vom KWK-G vorgesehenen Belastungsausgleichs liegt. In diesem Fall ist der Anspruch des Netzbetreibers gegen seinen vorgelagerten Netzbetreiber nach § 5 Abs. 1 KWK-G auf den Ausgleich der von ihm an den Anlagenbetreiber geleisteten Zahlungen beschränkt.

Diese Ansätze stehen im Gegensatz zu der Auslegung des KWK-G durch die deutschen Übertragungsnetzbetreiber, die im DVG-Kriterienkatalog niedergelegt ist. Das KWK-G ist zwar inzwischen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung vom 19. März 2002 am 1. April 2002 außer Kraft getreten, Ansprüche aus der Zeit zwischen dem 18.5.2000 und dem 31.3.2002 sind aber weiterhin nach dem KWK-G zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der genannten BGH-Urteile wurde der DVG-Kriterienkatalog einschließlich der ergänzenden Hinweise vom 15.12.2000 daher angepasst