NETZTRANSPARENZ.DE Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber
In der unten aufgeführten Übersicht stellen die Übertragungsnetzbetreiber die monatlich berechneten Marktwerte zusammen. Die Einzelheiten zur Berechnung entnehmen Sie bitte dem für den Leistungszeitraum gültigen EEG, jeweils unter Beachtung möglicher Übergangsvorschriften.
Information: Wir weisen an dieser Stelle freundlich darauf hin, dass wir nach Anlage 1 (zu § 23a EEG) Nr. 5.2 bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgemonats die Marktwerte veröffentlichen müssen. Um jedoch die Nachfolgeprozesse möglichst frühzeitig bedienen zu können, sind wir sehr bemüht, die Marktwerte bereits deutlich früher zu veröffentlichen.
Hinweis: Gemäß § 51 EEG entfällt bei ≥ 4 aufeinander folgenden Stunden mit negativem Spotmarktpreis der Vergütungsanspruch für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2021. Eine detaillierte Übersicht über die Zeiträume erhalten Sie unter: https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/EEG-negative-Preise
Gemäß § 51 EEG 2017 entfällt bei ≥ 6 aufeinander folgenden Stunden mit negativem Spotmarktpreis der Vergütungsanspruch für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2016. Eine detaillierte Übersicht über die Zeiträume erhalten Sie unter: https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/EEG-negative-Preise
Gemäß § 9 InnAusV entfällt bei ≥ 1 aufeinander folgenden Stunden mit negativem Spotmarktpreis der Vergütungsanspruch für Anlagen mit Zuschlag in der Innovationsausschreibung Eine detaillierte Übersicht über die Zeiträume erhalten Sie unter: https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/EEG-negative-Preise
Monatsmarktwerte (MW) gemäß Anlage 1 (zu § 23a EEG) Nr. 5.2
Geben Sie den Code aus dem Bild ein
Legende MW – Monatsmarktwert PM – Wert, um den der anzulegende Wert zur Berechnung der Marktprämie nach § 100 Abs. 2 Nr. 10d EEG zu erhöhen ist (entsprechend der Managementprämie nach EEG 2012). Wird ab 2021 nicht mehr angezeigt, ist darüber hinaus ggf. bei der Berechnung der Marktprämie für Altanlagen entsprechend der jeweils gültigen, gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen. RW – Referenzmarktwert (nur bis März 2015)
Tatsächlicher Jahresmittelwert des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie (MWSolar(a)) gemäß § 33 EEG 2012
Der MWSolar(a) beträgt entsprechend der Berechnung nach § 33 EEG 2012 für das Jahr 2012 4,495 ct/kWh, für das Jahr 2013 3,936 ct/kWh, für das Jahr 2014 3,333 ct/kWh, für das Jahr 2015 3,171 ct/kWh, für das Jahr 2016 2,952 ct/kWh, für das Jahr 2017 3,474 ct/kWh, für das Jahr 2018 4,515 ct/kWh, für das Jahr 2019 3,776 ct/kWh, für das Jahr 2020 2,879 ct/kWh. für das Jahr 2021 9,562 ct/kWh.
Jahr;MW <Sub>Solar(a)</Sub> gemäß § 33 EEG 2012 2012;4,495 2013;3,936 2014;3,333 2015;3,171 2016;2,952 2017;3,474 2018;4,515 2019;3,776 2020;2,879 2021;9,562