Offshore-Haftungsumlage für 2018 nach § 17f EnWG
Die Netzbetreiber sind nach § 17f Abs. 5 EnWG berechtigt die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Die Ermittlung der Aufschläge auf die Netzentgelte basiert zum einen auf den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr 2018. Zum anderen basiert die Ermittlung der Aufschläge auf der Differenz zwischen den tatsächlich wälzbaren Kosten des Jahres 2016 und den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr 2016. Die Prognose wurde auf Basis eines komplexen, eigens entwickelten und wissenschaftlich begleiteten Simulationsmodells vorgenommen. Die Kosten wurden von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH durch Wirtschaftsprüferbescheinigungen testiert.
Weitere Informationen zur Ermittlung der unterschiedlichen Aufschläge entnehmen Sie den beigefügten Unterlagen
Offshore-Haftungsumlage je Letztverbrauchergruppe
Jahr |
LV Gruppe A' |
LV Gruppe B' |
LV Gruppe C' |
2018 |
0,037 ct/kWh |
0,049 ct/kWh |
0,024 ct/kWh |
Die nachfolgenden Definitionen der Letztverbrauchergruppen weisen die lt. Gesetz maximalen Umlagesätze aus. Diese Umlagesätze dürfen nicht überschritten werden. Es ist aber durchaus möglich, dass sich im Rahmen der Prognoseermittlung eine geringere Gesamtumlage für das jeweilige Jahr ergibt. Durch Nachholungen aus der Jahresabrechnung der Vorjahre kann sich jedoch auch eine höhere oder geringere Gesamtumlage (Summe aus Prognoseumlage + Nachholungsumlage) ergeben. Die Umlagen für 2018 entnehmen Sie bitte der obenstehenden Tabelle.
Letztverbrauchergruppe A´:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle
Letztverbrauchergruppe B´:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen nach KWKG 2016 i.V.m. §17f EnWG zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe C´:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen nach KWKG 2016 i.V.m. §17f EnWG zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh