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Vorschlag für den Betrieb mehrerer nominierter Strommarktbetreiber - MNA-Proposal

Hintergrund:

Gemäß der Artikel 7, 8, 45 und 57 der CACM-Verordnung haben die ÜNB der gemeinsamen Gebotszone Deutschland/Österreich/Luxemburg (DE/AT/LU) in Abstimmung mit den in dieser Gebotszone nominierten Strommarktbetreibern (Englisch: „Nominated Electricity Market Operator (NEMO)“) einen Vorschlag für den Betrieb mehrerer NEMOs für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung (Englisch: „Single Day-Ahead Coupling (SDC)“) und die einheitliche Intraday-Marktkopplung (Englisch: „Single Intraday Coupling (SIC)“) in der Gebotszone DE/AT/LU (nachfolgend „MNA-Vorschlag“ genannt) entwickelt.

Wesentliche Inhalte des MNA-Vorschlags sind:

  • Die NEMOs müssen eine uneingeschränkte Preisbildung zwischen den NEMO-Hubs innerhalb der Gebotszone DE/AT/LU im SDC und im SIC unter Berücksichtigung unbegrenzter Übertragungskapazität sicherstellen.
  • Die ÜNB werden einen zentralen Datenübergabepunkt zum Austausch von Daten mit der Marktkopplungsbetreiber-Funktion in der Vor- und Nach-Kopplungsphase des SDC verwenden. Der Übergabepunkt muss für alle NEMOs zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
  • Die NEMOs müssen den ÜNB die Nettoposition für jeden NEMO-Hub in jedem Fahrplangebiet der Gebotszone DE/AT/LU als Teil der SDC-Ergebnisse bereitstellen.
  • Die NEMOs müssen das Shipping zwischen ihren zentralen Gegenparteien (Englisch: „Central Counter Party (CCP)“) organisieren und ausführen. Das Shipping muss dem Modell des bevorzugten Transportagenten (Englisch: „preferred Shipping Agent (pSA)“) entsprechen. Dieses Modell führt den bevorzugten Transportagenten eines liefernden CCPs als Zwischenhändler zwischen zwei CCPs ein, die Energie im Austausch für Geld liefern. NEMO, CCP und pSA benötigen Bilanzkreis-Standardverträge für die physische Abwicklung.
  • Die ÜNB sind verpflichtet, Standardregeln und -prozesse in Bezug auf den physischen Ausgleich und insbesondere die Nominierungsfristen anzuwenden.
  • Die NEMOs müssen lokale Ausweichmechanismen für die SDC und SIC implementieren.

Am 02.02.2017 wurde der MNA-Vorschlag gemäß CACM-Verordnung durch die Bundesnetzagentur genehmigt. Die relevanten Dokumente sind nachfolgend aufgeführt.

Am 06.04.2018 ist gemäß Artikel 9 CACM-Verordnung durch die vier deutschen ÜNB eine Änderung der Methode für ein Multiple NEMO Arrangement (MNA) vorgeschlagen worden. Hintergrund des Änderungsvorschlags war die zum 01.10.2018 eingeführte Gebotszonentrennung zwischen Deutschland/Luxemburg und Österreich, die Anpassungen in der MNA-Version vom 20.01.2017 erforderte. Die beantragten Änderungen beziehen sich allein auf die Abbildung der geänderten Gebotszonenkonfiguration.
Am 04.10.2018 wurde der MNA Änderungsantrag gemäß CACM-Verordnung durch die Bundesnetzagentur genehmigt und ist nachfolgend aufgeführt.