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Messen und Schätzen

Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben ihr gemeinsames Grundverständnis für die Identifikation des Letztverbrauchers, für die Zurechnung der Stromverbräuche, für sachgerechte Schätzungen und für die Sicherstellung der Zeitgleichheit zusammengefasst. Des Weiteren haben die vier Übertragungsnetzbetreiber ihre Anforderungen an die Erklärung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 konkretisiert, die ggf. im Zuge der Jahresendabrechnung des Leistungsjahres 2021 geleistet werden muss.

Das gemeinsame Grundverständnis sowie die Anforderungen bzgl. § 104 Abs. 10 EEG 2021 können unter folgendem Link abgerufen werden:

20220218 Gemeinsame Grundsätze Messen+Schätzen

Darüber hinaus haben die vier Übertragungsnetzbetreiber ihr gemeinsames Grundverständnis zur Bewertung der Voraussetzungen einer Schätzbefugnis nach § 62b EEG 2021 dargelegt und Rechenbeispiele angegeben bzw. ein Berechnungstool zum Nachweis der Schätzbefugnis entwickelt:

20220328 Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zum Nachweis der Schätzbefugnis gemäß 62b EEG 2021

20221209 Rechenbeispiele Schätzbefugnis § 62b Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021