NETZTRANSPARENZ.DE Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber
Gemäß § 60 Abs. 1 EEG sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verlangen (EEG-Umlage). Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und veröffentlichten bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr.
Mit den Zahlungen der EEG-Umlage wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) sowie § 6 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) gedeckt.
Die Entwicklung der EEG-Umlage zeigt nachstehende Darstellung:
Jahr;Entwicklung der EEG-Umlage 2011;3,53 2012;3,592 2013;5,277 2014;6,24 2015;6,17 2016;6,354 2017;6,88 2018;6,792 2019;6,405 2020;6,756 2021;6,5
Weitere Details, Hintergrundinformationen und Berechnungen sowie die Gutachten der Prognoseinstitute finden Sie in den jeweiligen Untermenüs zu den einzelnen Jahren zum Download bereit.
EEG-Umlage 2021
EEG-Umlage 2020
EEG-Umlage 2019
EEG-Umlage 2018
EEG-Umlage 2017
EEG-Umlage Vorjahre