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Bundesweit einheitliches Verfahren zur Datenmeldung gemäß § 73 Satz 6 EEG

Der § 74 Abs. 2 EEG bzw. § 74a Abs. 2 EEG regelt die Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bzw. der Letztverbraucher und der Eigenversorger gegenüber dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), die Datenmeldung über die an Letztverbraucher gelieferten bzw. die selbstverbrauchten Strommengen abzugeben. Gemäß § 73 Abs. 6 EEG bieten die ÜNB für diesen Meldeprozess ein bundesweit einheitliches Verfahren an, das die elektronische Datenmeldung in vollständig automatisierter Form gewährleistet. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes werden entsprechend berücksichtigt. Die Möglichkeit zur bundesweit einheitlichen Datenmeldung wird optional und zusätzlich zu den bisherigen Meldeverfahren der einzelnen ÜNB angeboten. Bei dem Verfahren gemäß § 73 Abs. 6 EEG wird die Datenmeldung in Form einer XML-Datei via Webservice an den jeweiligen ÜNB übertragen. Die EEG-umlagepflichtigen Strommengen werden dabei über bereits vordefinierte Umlagekategorien an den ÜNB gemeldet. Um die Möglichkeit der einheitlichen und vollautomatisierten Datenmeldung nutzen zu können, stellen wir Ihnen nachfolgende Dokumente zur Verfügung, die für eine erfolgreiche Implementierung benötigt werden.